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Dienstwagen von der Steuer absetzen: private Nutzung

Bis zu welcher Höhe man den Dienstwagen von der Steuer als Betriebsausgaben absetzen kann und was als geldwerter Vorteil dem Einkommen hinzugerechnet wird und versteuert werden muss, hängt davon ab, wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist. Dieser kann pauschal oder nach der tatsächlichen Nutzung ermittelt werden.

Die pauschale Berechnung durch das Finanzamt nach der 1 % Regel ist fast immer finanziell von Nachteil, denn hier wird stets der Listenpreis eines Fahrzeug zugrunde gelegt und 1 % von diesem als monatlicher geldwerter Vorteil dem Einkommen hinzugerechnet – auch bei Gebrauchtwagen, Jahreswagen oder anderen Fahrzeugvarianten, deren Anschaffungspreis in der Praxis weit unter dem Listenpreis lag!

Bei einem Fahrzeugwert des Dienstwagens laut Listenpreis von z. B. 39.000 Euro ergibt sich nach der 1 % Regelung ein geldwerter Vorteil von monatlich 390 Euro, also 4.680 Euro pro Jahr, die als zusätzliches Einkommen bei dem zu versteuerndem Einkommen hinzugerechnet werden und so die zu zahlende Steuer erhöhen.

Zwar muss hierfür eine private Nutzung des Finanzamts angenommen werden, aber in der Praxis besteht dieser Verdacht fast immer – denn wer z. B. mit dem Dienstwagen von der Wohnung zur Arbeit und zurück fährt, dem wird auch unterstellt, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Grundsätzlich besteht dieser Verdacht nur dann nicht, wenn ein zweites, gleichwertiges Fahrzeug vorhanden wäre, aber auch hier wird in der Praxis oft unterstellt, dass trotzdem eine gemischte Nutzung aus privaten und beruflichen Fahrten vorliegt – auch dann, wenn seitens des Arbeitgebers ein Nutzungsverbot (für die private Nutzung) ausgesprochen wurde.

Als Steuerzahler hat man hier nur 2 Möglichkeiten: Entweder die „1 % Kröte“ zu schlucken – oder ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem der Anteil der privaten und beruflichen Nutzung klar ersichtlich ist. Wie man ein Fahrtenbuch richtig führen muss und welche Fehler man vermeiden sollte, erfahren Sie hier:
Fahrtenbuch richtig führen
Fahrtenbuch führen: Auf was muss man achten?

Wer trotzdem die 1 % Regelung nutzen möchte: Man muss nicht das ganze Jahr versteuern – wer nachweislich das Fahrzeug nicht benutzen konnte, z. B. weil er im Krankenhaus lag oder Urlaub im Ausland gemacht hat, kann für diesen Zeitraum den geldwerten Vorteil abziehen lassen. Die Zeit der Nichtbenutzung muss dem Finanzamt jedoch je nach Anlass, z. B. mit Flugtickets oder einer ärztlichen Bescheinigung, nachgewiesen werden.

Wichtig: Die bequemere, aber teurere, 1 % Regelung kann nur der nutzen, der das Fahrzeug zu mehr als 50 % beruflich nutzt – das heißt, dass dies dem Finanzamt belegt werden muss, z. B. in Form des beruflichen Aufwands (Termine, Reisen, Reisekosten, usw.) oder für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten konkret dargelegt werden muss. Ansonsten ist man dazu verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen.

Ausgenommen sind jene, die von Berufs wegen den Dienstwagen ständig benutzen müssen, z. B. Taxifahrer – hier wird in der Regel weder eine Aufstellung des beruflichen Aufwands oder ein repräsentativer Berechnungszeitraum verlangt.

Übrigens: Ob es sich um ein Leasingfahrzeug oder um ein angekauftes Fahrzeug handelt ist bei der privaten Nutzung nachrangig. Auch bei Führern von Leasingfahrzeugen wird die private Nutzung per se angenommen.

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