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Vorsteuer: Vorsteuerabzug bei uneinbringlicher Forderung

Um die Zahlungsmoral ist es in Deutschland ja nicht mehr zum besten bestellt und Unternehmen werden dadurch oft doppelt bestraft – denn zum einen erhalten sie nicht das Geld, was ihnen nach erbrachter Leistung zusteht und zum anderen wird dieses auch noch durch die Abführung der Umsatzsteuer trotzdem besteuert.

Das heißt im schlechtesten Fall: Man schreibt einem Schuldner eine Rechnung, auf der die Forderung samt Umsaztsteuer aufgeführt ist. Die Umsatzsteuer muss an das Finanzamt regelmäßig abgeführt werden. Sollte der Schuldner die Zahlung jedoch, aus welchen Gründen auch immer, verweigern, kommt es zu der paradoxen Situation, dass man kein Geld erhält und vorerst auf der Forderung sitzen bleibt – aber trotzdem die Umsatzsteuer abführen muss, die auf der Rechnung ebenfalls in Rechnung gestellt wurde.

Laut Bundesfinanzhof (Az. V R 71/99) ist das jedoch so nicht rechtens und ein Unternehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug abzuändern, wenn er belegen kann, dass der Schuldner nicht gewillt oder bereit ist, die Rechnung zu bezahlen und die Forderung uneinbringlich ist. Knackpunkt: Um dies belegen zu können ist eine reine Nichtzahlung oft nicht ausreichend, sondern der Schuldner muss entweder direkt bestreiten, die Rechnung bezahlen zu wollen oder aber aus dem Schriftverkehr des Unternehmers an den Schuldner eine Zahlungsverweigerung (Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren) ersichtlich sein.

Sollte die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer so zunächst korrigiert werden, aber im Anschluss, z. B. per Mahnverfahren, per Gericht oder Vergleich im Nachhinein doch die Forderung beglichen werden und damit nicht mehr uneinbringlich sein, so ist zum Zeitpunkt der Erbringung wieder die Vorsteuer abzuführen.

Das heißt beispielsweise: Sollte eine Forderung im November 2010 gestellt worden sein und zu diesem Zeitpunkt uneinbringlich sein, so kann die Vorsteuer hierfür ausgesetzt werden. Einigt man sich im Januar 2012 mit dem Schuldner und begleicht dieser die Forderung, so fällt die Vorsteuerschuld für den Januar 2012 an.

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