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Steuerbescheid: Rücknahme Einspruch

Wer sich bei seiner Steuererklärung benachteiligt sieht, z. B. wie bis vor kurzem noch bei der Nichtanerkennung der Pendlerpauschale oder des häuslichen Arbeitszimmers, der kann gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt erheben. Die Konsequenz ist, dass der Steuerbescheid damit nur vorläufig ergeht.

Sollte man zu einem späteren Zeitpunkt den Einspruch gegen den Steuerbescheid wieder zurücknehmen, dann endet damit die Vorläufigkeit und der Steuerbescheid wird bestandskräftig – das heißt, dass alle weiteren Mittel gegen diesen nicht mehr angewendet werden können und man die Entscheidung des Finanzamts (in Form des Steuerbescheids) anerkannt hat.

Bevor man sich jedoch zu einer Rücknahme, aus welchen Gründen auch immer, entscheidet sollte man wissen, dass wie vorher geschildert damit auf weitere Rechtsmittel verzichtet wird – denn die Rücknahme eines Einspruchs ist mehr oder weniger endgültig. Nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen kann die Rücknahme eines Einspruchs ungültig sein – denn die Rücknahme an sich kann nicht wieder zurückgenommen werden, wohl aber deren Gültigkeit angezweifelt und die Rücknahme damit hinfällig werden.

Aber: Davon ist in der Regel nur dann auszugehen, wenn seitens des Finanzamts Druck auf den Einspruch Erhebenden ausgeübt wird und dieser in Folge dessen seinen Einspruch zurücknimmt. Eine klassische Situation wäre, wenn auf einen Einspruch Erhebenden psychisch massiv eingewirkt wird und er zur Rücknahme durch das Finanzamt förmlich genötigt wird, so dass dieser in seinen freien Willensbildung eingeschränkt ist.

Was im Fall des Falles darunter zu verstehen ist und was zu erwarten ist, wurde kürzlich vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Urteil Az. 12 K 12126/10 indirekt entschieden: So kann man nicht von einer Nötigung oder Einflussnahme des Finanzamt sprechen, wenn dieses infolge des Einspruchs, z. B. bei einem Selbständigen, anschließend eine Steuerprüfung / Außenprüfung ankündigt – selbst die Androhung eines Steuerstrafverfahrens oder ein überzogener Steuerbescheid, z. B. mit unrichtigen und zu hohen Angaben, sei nicht als Nötigung oder Beeinflussung zu sehen.

Dem kann natürlich insofern gefolgt werden, dass jemand, der nichts zu befürchten hat, auch einer Außenprüfung oder einer Steuerprüfung genauso gelassen entgegen sehen kann wie einem Steuerstrafverfahren – und auch ein überhöhter Steuerbescheid und unrealistisch hohe Forderungen müssen nicht bedient werden, da auch diesen widersprochen werden kann, wenn sich in diesem (beim Sachverhalt des FG Berlin-Brandenburg wurde vom Finanzamt „irrtümlich“ ein Steuerbescheid in DM statt Euro angegeben) Fehler eingeschlichen haben.

Nur: Jeder Selbständige und Steuerzahler weiß, dass, auch wenn man nichts befürchten muss und sich stets korrekt verhalten hat, eine Steuerprüfung keine angenehme Angelegenheit ist. Ob etwas unangenehm ist oder nicht entscheidet jedoch nicht darüber, ob darin auch eine Nötigung besteht.

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