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Scheinselbstständigkeit – Arbeiten in der steuerrechtlichen Grauzone

Steuerbehörden unterscheiden zwischen Freiberuflern und abhängig Beschäftigten. Diese Einstufung hat erhebliche Konsequenzen auf die jeweilige Steuerlast. Wie hoch diese ist, können Sie zum Beispiel bei http://firma.de/steuerberater nachlesen. Von Scheinselbständigen spricht man, wenn sich ein eigentlich abhängig Beschäftigter als Selbständiger ausgibt. Da dies zu ganz erheblichen, steuerlichen Unterschieden führt, passen die Finanzbehörden genau auf, ob sie Anzeichen für eine eventuelle, abhängige Beschäftigung erkennen können.

Ein Verdacht besteht insbesondere dann, wenn Sie weisungsgebunden für nur einen einzigen Auftragnehmer tätig sind und in Art, Zeit, Ort und Umfang die gleichen Tätigkeiten ausüben wie die anderen Beschäftigten. Nachzulesen ist dies alles im Sozialgesetzbuch SGB IV, § 7, Absatz 1. Genauere Informationen über diese Einstufung erfahren Sie auf dieser Seite. Die Behörden werden insbesondere dann hellhörig, wenn der „Selbständige“:

  • für nur einen Arbeitgeber tätig ist
  • fünf Sechstel seines Einkommen von nur einem Arbeitgeber bezieht
  • kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt
  • keine eigene Betriebsstätte besitzt
  • über seine eigene Arbeitskraft und Arbeitszeit im Wesentlichen nicht frei verfügen kann

Manchmal genügt bereits das Vorliegen eines einzigen dieser Punkte, um als Scheinselbständiger bewertet und damit steuerlich als Angestellter eingestuft zu werden.

Aber Freiberufler haben zwar theoretisch eine geringere Steuerlast, in der beruflichen Praxis aber dafür an anderer Stelle weit höhere Ausgaben. So müssen Sie sich privat krankenversichern, könnten (und sollten) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen und sollten sich zudem rentenversichern, um finanziell in etwa so gut abgesichert zu sein wie ein Angestellter.

Dies übersehen viele Freiberufler nur allzu gerne, wenn sie sich über ihren relativ hohen Bruttoverdienst freuen. Ein kleiner steuerlicher Vergleich soll dies verdeutlichen:

Beschäftigungsart Jährlicher Bruttolohn Steuerabzüge Prozentualer Abgabensatz Jahresnetto
Angestellter 36.000 € 14.220 € 39,5 Prozent

(Sozialversicherungen, Lohnsteuer etc.)

21.780 €
Freiberufler 95.000 € 76.228 € 80,24 Prozent

(45% freiwillige Renten-, Kranken- und Alo-Versicherung + 35,24% EkSt)

18.772 €

 

Obwohl der Freiberufler somit brutto mehr als das Doppelte verdient, bleibt ihm netto weniger übrig als dem abhängig Beschäftigten. Und da wurden Unwägbarkeiten wie eine Auftragsflaute, Verdienstausfälle im Krankheitsfall oder der nicht vorhandene Kündigungsschutz noch nicht einmal eingepreist.

Bedenken Sie dies also, bevor Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen und lassen Sie sich nicht von den vermeintlich hohen Honoraren blenden!

Einklagen des Angestelltenstatus

Wenn Sie von Ihrem Chef in eine Art Scheinselbständigkeit gezwungen wurden, können Sie rechtlich dagegen angehen und sich bei Ihrem Arbeitgeber einklagen.

Bei einem Klageerfolg muss der Arbeitgeber Sie als abhängig Beschäftigten einstellen und Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer an die Finanzbehörden nachzahlen. Außerdem erwarten den Arbeitgeber weitere Strafen nach dem Strafgesetzbuch § 226a, welches dafür sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Des Weiteren kann der Arbeitgeber auch noch gemäß § 370 StGB wegen Steuerhinterziehung belangt werden.

Eine Scheinselbständigkeit ist also insbesondere für den Arbeitgeber alles andere als ein Kavaliersdelikt.

Antrag auf Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses

Wenn Sie nicht sicher sind, ob bei Ihnen eine Scheinselbständigkeit vorliegt, hilft die Deutsche Rentenversicherung gerne weiter. Dort gibt es eine Clearingstelle, die auf Antrag ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführt und dabei prüft, ob das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Das entsprechende Antragsformular bekommen Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Aber Vorsicht – sollten Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger eingestuft werden, (das gibt es nämlich auch), sind Sie zwar weiterhin selbständig tätig, müssen jedoch Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

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