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Steuer: Schenkung kann steuerpflichtiger Lohn sein!

Etwas geschenkt zu bekommen, freut die meisten Menschen und eine Schenkung im steuerlichen Sinn noch mehr: denn mit einer Schenkung können sowohl der Schenker als auch der Beschenkte Steuern in nicht unerheblichem Ausmaß sparen. Aber: Auch das Finanzamt und der Gesetzgeber weiß das und sieht bei bestimmten Schenkungen gern etwas genauer hin.

Schenkung oder nicht? Das ist die Frage!

Vor allem bei Schenkungen, die von Personen bzw. Dritten erfolgen, zu denen nach objektiver Einschätzung keine persönliche (private) Bindung des Beschenkten besteht, wie beispielsweise zu Freunden oder Verwandten, beäugt das Finanzamt seit jeher skeptisch. Sollten die Schenkungen noch dazu vom Arbeitgeber, einer Firma oder anderen Dritten, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, kommen, dann ist eine genaue Überprüfung des Sachverhalts fast garantiert.

Es gilt: Nur weil man einen Vermögenstransfer oder Kapitaltransfer als Schenkung bezeichnet, muss es noch lange keine Schenkung sein – im Falle einer Scheinschenkung wird hier der Fall angenommen, der normalerweise am wahrscheinlichsten wäre oder sich mit den geltenden Charakteristika am stärksten deckt.

Für das Finanzamt ist beispielsweise folgende Konstellation fast schon ein alter Hut: Ein Unternehmen zahlt an seine Teilhaber Gewinne oder Dividenden oder Boni an Angestellte in Form einer Schenkung aus und deklariert die Schenkung als freiwillige Schenkung, welche nicht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, sondern in Form der Anerkennung der Arbeit gezahlt wird.

Um dem ganzen noch mehr dem Anstrich einer Schenkung zu geben, wird zudem bei der Bonuszahlung darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Schenkungssteuer unterliegen kann und dies beachtet werden sollte – z. B. weil man bereits andere Schenkungen erhalten und somit den Schenkungshöchstbetrag bereits ausgeschöpft hat und damit schenkungssteuerpflichtig ist.

Nur: Das Finanzamt wird diese Art der „Schenkung“ nicht als Schenkung im eigentlichen Sinn einstufen, denn der kausale Zusammenhang weist hier eher auf eine Zahlung hin, die z. B. auf einer Teilhaberbeziehung oder eben einem Beschäftigungsverhältnis beruht.

Schenkung über Umwege ebenfalls verdächtig

Sollte die Schenkung von Dritten erfolgen, so ist dies aus Sicht des Finanzamts kaum weniger verdächtig – erhalten die Teilhaber oder Angestellten eines Unternehmen A von einem Unternehmen B eine Schenkung, welches am Unternehmen A beteiligt ist, oder von einer Mutterfirma / Tochterfirma des Unternehmens B, so besteht grundsätzlich der gleiche Verdacht, dass hier beispielsweise eine Dividenden / Gewinnausschüttung bzw. steuerpflichtiger Arbeitslohn „steuerfreundlich“ versteckt ausgezahlt werden soll.

In dieser Haltung wurde das Finanzamt übrigens zuletzt vom Finanzgericht Düsseldorf (Az. 8 K 2652/09 E ) bestätigt, welches diese Schenkungsform nur als Scheinschenkung einstufte, da es sich gemessen an den objektiven Umständen eben nicht um eine Schenkung im klassischen Sinne handelte, sondern eine besondere Leistung, z. B. die geleistete Arbeit oder die Unternehmensbeteiligung, würdigte – ob man diese geleistete Zahlung dann Schenkung nennt oder nicht, entscheidet nicht über ihren eigentlichen Charakter.

Auch der Grad der Schenkung ist hierbei unerheblich, beispielsweise falls die Schenkung nicht vom direkten Arbeitgeber (z. B. Unternehmen A) erfolgte, sondern von einem Anteilseigner an diesem Unternehmen.

Keine Schenkung = Nachversteuerung

Wichtig für den Schenker und Beschenkten ist immer, dass im Falle einer Scheinschenkung, die beispielsweise mit einem Bonus gleichgesetzt werden kann, immer eine Nachzahlung droht. Erhält man beispielsweise eine Schenkung vom Arbeitgeber / der Firma (oder einer Tochter / Mutter usw.), so kann die Schenkung als Arbeitslohn eingestuft werden, der in diesem Fall sowohl der Lohnsteuer als auch ggfs. der Einkommensteuer unterliegen kann.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Lars schrieb am 5. Dezember 2014:

    Hallo, ich verstehe das nicht ganz.
    Kann mein Arbeitgeber mir nicht so viel schenken, wie er mag? Er zahlt dafür ja schon Lohn und Einkommenssteuer. Es wäre doch Unsinn, Betrag X doppelt zu belasten, sonst würde, wenn ich das Geld 10 mal zum Arbeitgeber und wieder zurück überweise nix mehr übrig sein 🙂
    Noch dazu hat der Arbeitgeber höhere Steuersätze, man würd das Geld quasi nur an den Sozialversicherungen vorbeimogeln und sich dabei bzgl Rentenversicherung nur ins eigene Blut schneiden.
    Sehe ich das verkehrt?
    Gruß Lars