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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Nicht jeder kann sich, einfach nur weil er das gerne möchte, freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern lassen – vielmehr gelten ganz genaue Voraussetzungen, die der Versicherte bzw. der Steuerzahler erfüllen muss. Dies betrifft natürlich in erster Linie Selbständige, wobei zum Jahr 2011 bestimmte Änderungen und Neuregelungen beachtet werden müssen.

Eine der Voraussetzungen ist, dass Selbständige, die in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen möchten, vor Aufnahme der Selbständigkeit mindestens zwölf Monate lang innerhalb der letzten beiden Jahre gesetzlich versicherungspflichtig, also beispielsweise Arbeitnehmer gewesen sein.

Oder der nun Selbständige muss vor der Selbständigkeit, und zwar unmittelbar davor, erwerbslos gewesen sein und entsprechend Entgeltersatzleistungen bezogen haben – beispielsweise in Form von Arbeitslosengeld. Wie lange der Bezug der Lohnersatzleistungen angehalten hat, ist allerdings irrelevant.

Zum 1.1.2011 ist aber nun das Beschäftigungschancengesetz in Kraft getreten, das gewisse Änderungen mit sich bringt:

Wer sich bei selbständiger Tätigkeit ab dem 1.1.2011 dazu entscheidet, freiwillig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzubezahlen, kann das Versicherungsverhältnis nach fünf Jahren Laufzeit das Versicherungsverhältnis beenden bzw. kündigen, die Kündigungsfrist liegt bei drei Monaten.

Die Versicherung endet automatisch, sofern der Beitragszahler mit mindestens drei monatlichen Beiträgen in Verzug bzw. Rückstand ist. Sofern bei Selbständigen bereits eine Versicherung besteht und der Selbständige diese Arbeitslosenversicherung kündigen möchte, erhält er ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.12.2010. Dieses Sonderkündigungsrecht darf bzw. kann bis zum 31.12.2011 rückwirkend ausgesprochen werden.

Den Antrag selbst muss der Selbständige bei der Agentur für Arbeit innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem er die selbständige Tätigkeit aufgenommen hat, vorliegen – die alte Frist betrug nur einen Monat.

Der zu zahlende Monatsbeitrag richtet sich dabei im Jahr 2011 an der halben Bezugsgröße für die gesetzliche Sozialversicherung, ab dem Jahr 2012 an der ganzen Bezugsgröße. Entsprechend findet ein Anstieg der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung statt, die in den neuen Bundesländern bei 34 Euro (ehemals 15,19 Euro), in den alten Bundesländern bei 38 Euro (ehemals 17,89 Euro) liegt.

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