Kategorien:

Schenkung: Versorgungsleistungen von der Steuer absetzen – Vorsicht!

Wie bereits im Artikel https://www.steuerncheck.net/steuer-absetzen-sonderausgabe-versorgungsleistung/ angesprochen kann man Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Schenkung auch weiterhin als Sonderausgabe von der Steuer absetzen, wenn man die Zahlung temporär mindert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnimmt.

Der klassische Fall hierfür ist, dass Eltern ihren Kindern oder Verwandten Vermögen schenken, damit diese die Erbschaftsteuer sparen können. Sinnvollerweise wird eine Schenkung meist mit einem Nießbrauchrecht oder anderen Nutzungsrechten (z. B. dem Wohnrecht) verknüpft, so dass der Beschenkte zwar der Eigentümer ist, aber der Schenker weiterhin der Besitzer, der das Eigentum des Schenkers uneingeschränkt nutzen darf.

Alternativ dazu wird eine Schenkung auch häufig an eine finanzielle Gegenleistung gekoppelt, beispielsweise dass man vom Schenker eine Immobilie erhält und sich dafür im Gegenzug verpflichtet, ihm eine monatliche Rente, also eine Versorgungsleistung, zu bezahlen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es jedoch der Fall sein, dass diese Versorgungsleistung vom Beschenkten vorübergehend nicht mehr aufgebracht werden kann.

Hier galt bisher, dass sobald diese ausgesetzt werden, unabhängig davon, ob die Aussetzung komplett oder nur teilweise vollzogen wird, die Versorgungsleistungen nicht mehr als Sonderausgabe abgesetzt werden können, da der Rechtsbindungswille nicht mehr vorhanden ist. Dem widersprachen die Gerichte und entschieden, dass der Rechtsbindungswille nicht aufgehoben wird, wenn der Zahlung der Versorgungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder voll nachgekommen wird.

Für den Beschenkten heißt das: Sollte er die Zahlungen vorübergehend mindern oder aussetzen und diese nicht mehr zu 100 % leisten, so erlischt für diesen Zeitraum der Rechtsbindungswille. Die Zahlungen kann man dann nicht mehr, solange sie nicht mehr voll geleistet werden, als Sonderausgabe für Versorgungsleistungen von der Steuer absetzen, sondern nur, wenn die Zahlungen wieder voll aufgenommen werden.

Aber: Keine Regel ohne Ausnahme – und die gibt es auch hier! Denn es gilt, dass die Aussetzung der Versorgungsleistungen wirtschaftlich begründet und zeitlich angemessen sein müssen. Das heißt: Sollte man ohne wirtschaftliche Not und / oder über einen sehr langen Zeitraum (12 Monate und mehr) somit willkürlich die Versorgungsleistungen aussetzen, so kann man auch bei einer späteren Wiederaufnahme die Versorgungsleistungen nicht mehr als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.

Hier gilt: Eine willkürliche Entscheidung, sprich: eine Entscheidung ohne „Not“, zeigt, dass man sich nicht an den Rechtsbindungswillen gebunden sah – und somit kann man diesen auch nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt für sich in Anspruch nehmen.

Beispiel: Holger erhält von seinem Vater Fritz ein Haus geschenkt und zahlt ihm im Gegenzug eine „Rente“ in Höhe von 400 Euro. Holgers Firma kommt jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass er die Versorgungsleistung in Höhe von 400 Euro nicht mehr zahlen kann und diese für 5 Monate auf 100 Euro mindern bzw. letztendlich ganz aussetzen muss. Nach 5 Monaten kann er diese wieder problemlos leisten.

Das heißt: Die verringerten Zahlungen bzw. nicht geleisteten Zahlungen für diesen Zeitraum kann Holger nicht als Versorgungsleistung von der Steuer absetzen in Form der Sonderausgabe – jedoch die vollen Zahlungen danach.

Rainer bekommt von seinem Vater Fritz ebenfalls ein Haus geschenkt, dass er vermietet. Da sein Bruder Holger die Zahlungen vorübergehend einstellt, möchte Rainer es ihm gleichtun. Jedoch könnte Rainer die Zahlungen weiterhin problemlos aus seinem Einkommen oder der Miete bestreiten.

Hier gilt: Da die Zahlungen ohne Not und somit ohne wirtschaftlichen Grund ausgesetzt wurden, geschah die Aussetzung willkürlich. Eine nachträgliche Aufnahme, z. B. wenn auch Holger sie wieder voll leisten könnte, wäre zwar möglich, wird jedoch aufgrund der willkürlichen Aussetzung nicht mehr steuerlich anerkannt. Im Gegensatz zu Holger könnte Rainer die monatlichen Versorgungsleistungen somit nicht mehr von der Steuer absetzen.

Werden Zahlungen zudem über einen unangemessen langen Zeitraum (ohne Not) ausgesetzt, z. B. 18 oder 24 Monate, so erkennt das Finanzamt möglicherweise ebenfalls keinen Rechtsbindungswillen an – der Zeitraum des „Verzichts“ auf diesen ist einfach zu lang, um sich dann noch auf diesen berufen zu können.

Wichtig: Wenn Versorgungsleistungen reduziert oder ausgesetzt werden sollten, so sollte dies vertraglich zwischen Schenker / Versorgungsempfänger und Beschenktem / Versorger mit Grund dokumentiert werden. Dieser Grund sollte jedoch nicht aus der Luft gegriffen sein, sondern nachprüfbar bestehen – eine reine Erklärung, dass es wirtschaftlich nicht möglich ist, obwohl dem nicht so ist, und die einer Überprüfung nicht standhält, reicht nicht aus. Zudem sollte vermerkt werden, dass man die klare Absicht hat, die Zahlung der Versorgungsleistung sofort wieder aufzunehmen, wenn dies wirtschaftlich möglich ist.

Hinterlassen Sie einen Kommentar