Kategorien:

Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzen

Für das Absetzen der Kinderbetreuungskosten haben Eltern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mehrere Möglichkeiten. Ausschlaggebend, für welche Möglichkeit man sich entscheiden muss, ist hierbei, ob es sich um erwerbsbedingte Betreuungskosten handelt, denn liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten vor, das heißt, beide Eltern sind erwerbstätig, sind die Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar.

Sofern es sich nicht um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten handelt, so haben Steuerzahler generell zwei Möglichkeiten, um die Kinderbetreuungskosten gemäß § 9c Abs. 2 EStG als Sonderausgaben abzusetzen.

Zwei Drittel der Betreuungskosten bzw. bis 4.000 Euro pro Steuerjahr dürfen als Sonderausgaben gemäß § 9c Abs. 2 Satz 1 – 3 EStG angesetzt werden, wenn das Kind im Haushalt wohnt, maximal 13 Jahre alt ist oder es sich um ein behindertes Kind handelt, und einer der Eltern behindert, unabhängig vom Grad der Behinderung, oder in Ausbildung ist.

Handelt es sich nicht um Alleinerziehende, sondern um ein zusammenlebendes Paar, so müssen beide Elternteile die gegebene Voraussetzung erfüllen, das heißt, es müssen sich beide in Ausbildung befinden oder eine Behinderung aufweisen, es sei denn, einer der Ehegatten ist erwerbstätig.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzamt und Steuerzahler ist, ob und wann denn überhaupt eine Berufsausbildung bei den Eltern vorliegt – zugrunde gelegt werden hierfür allerdings die gleiche Kriterien, wie bei einer Berufsausbildung, die volljährige Kinder machen: wer eine Ausbildungsvergütung von seinem Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsstätte erhält, der gilt als berufstätig. Die Kinderbetreuungskosten werden dann als Betriebsausgaben / Werbungskosten abgesetzt.

Sofern die Kinderbetreuungskosten durch Krankheit anfallen, so ist es notwendig, dass die Krankheit für mindestens drei Monate besteht, oder aber, dass die Krankheit direkt nach der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit auftritt.

Für alle anderen Eltern, auf die das oben Aufgeführte nicht zutrifft, gilt: Für jedes Kind, das im Haushalt wohnt und sich im Alter zwischen drei und fünf Jahren befindet, dürfen gemäß § 9c Abc. 2 Satz 4 EStG zwei Drittel der Betreuungskosten und maximal 4.000 Euro je Steuerjahr als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – gefördert werden damit in erster Linie Beiträge für die Kindertagesstätte oder den Kindergarten.

Hinterlassen Sie einen Kommentar