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Steuern sparen: Grunderwerbsteuer sparen

Der Kauf eines Grundstücks ist grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, jedoch wird als Ausgleich die Grunderwerbsteuer erhoben. Diese beträgt zwar statt 19 % bzw. 7 % nur 3,5 % (in bestimmten Bundesländern, siehe: Höhe der Grunderwerbsteuer), aber auch diese Steuerpflicht kann unter besonderen Umständen entfallen.

Falls der Kaufpreis für ein Grundstück unter 2.500 Euro liegen sollte, so gilt hier eine Freigrenze von 2.500 Euro – das heißt, dass Grundstücke mit einem Wert von 2.500 Euro grundsätzlich nicht mit der Grunderwerbsteuer besteuert werden, nicht, dass 2.500 Euro grundsätzlich steuerfrei sind. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, ist der gesamte Kaufpreis ab dem ersten Euro zu versteuern.

Wichtig: Zwar kann ein Grundstück auch weit unter Wert verkauft werden, jedoch heißt das nicht, dass man bei diesem Kauf nicht die Grunderwerbsteuer sparen kann. Denn sollte ein Grundstück weit unter Wert verkauft werden, kann das Finanzamt auch anhand von Bodenrichtwerten und Bodenrichtwertkarten den eigentlichen Wert feststellen und die Steuer auf diesen erheben. Gerade bei Abweichungen von mehr als 10 – 25 % vom festgestelltem Wert ist eine nachträgliche Feststellung sehr wahrscheinlich.

Auch mit einer Schenkung eines Grundstücks kann man die Grunderwerbsteuer sparen – aber: Sollte die Schenkung gegen finanzielle Gegenleistungen erfolgen, z. B. in dem der Beschenkte sich verpflichtet, Schulden des Schenkers im Gegenzug zu tilgen, ihm eine Rente zu zahlen oder andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Schenker zu erfüllen, so handelt es sich nicht um eine „vorteilsfreie“ Schenkung und auch in diesem Fall fällt die Grunderwerbsteuer an.

Die Grunderwerbsteuer fällt auch nicht im Falle einer Erbschaft an – diese ist ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit, da hier die gleichen Bedingungen für eine Schenkung gelten.

Die Grunderwerbsteuer sparen kann man auch, falls der Verkäufer und Käufer Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind – das gilt auch, wenn diese geschieden sind und das Vermögen infolge der Scheidung geteilt wird.

Auch Verwandte können die Grunderwerbsteuer sparen, falls sie mit dem Verkäufer direkt verwandt sind – auch adoptierte Kinder gelten rein rechtlich als direkt verwandt, wenn die Adoption vor dem Verkauft erfolgte. Nicht direkt verwandt sind Geschwister, da diese zwar einem Verkäufer nahe stehen, aber diese nicht von diesem in direkter Linie abstammen.

Wenn Grundstücke innerhalb eines Konzerns, z. B. zwischen der Mutterfirma und der Tochterfirma, ausgetauscht werden, so kann man die Grunderwerbsteuer sparen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Tochterfirma zu mehr als 95 % der Mutterfirma gehört.

Diese Vermögensteilung gilt auch, wenn eine Gemeinschaft ein Grundstück besitzt, z. B. verschiedene Miteigentümer, und dieses unter sich aufteilt. Auch in diesem Fall fällt insofern keine Grunderwerbsteuer an, solange die Grundstücksgröße nicht den Anteil am gemeinsamen Grundstück übersteigt. Bei 4 gleichberechtigten Miteigentümern darf die Größe jedes Grundstücks, das vom gemeinsamen Besitz abgespalten wird, somit 25 % nicht übersteigen.

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