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Berechnung der Spekulationsfrist

Gemäß § 23 EStG werden Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn die jeweilige Spekulationsfrist, die zwischen Anschaffung und Verkauf des Wirtschaftsgutes gelegen ist, nicht bereits abgelaufen ist. Ist schon mehr Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung verstrichen, als die Spekulationsfrist erlaubt, so sind die Verluste steuerlich unbedeutsam und die Gewinne steuerfrei.

Als Anschaffung zählt immer der Erwerb eines Wirtschaftsgutes, der entgeltlich ist, von Dritten. Relevant ist dabei immer das Datum, mit dem der Kaufvertrag ausgestellt wurde, und nicht etwa ein eventueller Lieferzeitpunkt.

Beispiel
Das Angebot zum Kauf von Mitarbeiteraktien einer Aktiengesellschaft musste von deren Mitarbeitern bis zum Monat Dezember des Jahres 2008 angenommen werden, erst im Januar 2009 jedoch wurden die Aktien selbst in die jeweiligen Depots der Käufer bzw. Mitarbeiter gebucht. Da die Aktien noch im Jahr 2008 angeschafft wurden, kann die Spekulationsfrist noch entsprechend genutzt werden.

Wird ein Wirtschaftsgut auf einen Dritten entgeltlich übertragen, handelt es sich um eine Veräußerung. Dabei ist auch hier unbedingt das Datum des Kaufvertragsabschlusses relevant ist, und nicht das Datum der Übergabe des Wirtschaftsgutes. Keine Veräußerung liegt hingegen vor, wenn ein Gegenstand zerstört wurde oder verloren geht.

Zur Berechnung der Spekulationsfrist ist immer die zeitliche Dauer zwischen dem Vertragsschluss bezüglich des Erwerbs, sowie dem Vertragsabschluss bezüglich des Verkaufs – nicht in die Berechnung mit ein fließt der Tag der Anschaffung selbst. Bei Bankgeschäften ist das Datum der Wertstellung bzw. der Zuflusstag und der Abflusstag für den Kaufpreis und den Verkaufspreis irrelevant.

Beispiel
Ein Anleger verkauft Krügerrand-Münzen am 7.1.2010. Nun ist zu prüfe, bei welchen seiner Münzen die Haltedauer weniger oder mehr als ein Jahr betragen hat – fand ein Erwerb der Münzen am 7.1.2009 statt, so ist die Spekulationsfrist entsprechend noch nicht verstrichen, da diese ja nicht am Tage der Anschaffung, sondern am Tag darauf begonnen hat.

Vorsicht: das Ende der Spekulationsfrist kann nicht auf Ende des folgenden Werktages verlängert werden, wenn das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Feiertag fällt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG beginnt die Spekulationsfrist bei Vermögensgegenständen aus Schenkung und Erbschaft mit dem Tag, an dem der entsprechende Vorbesitzer, also entweder der Schenker oder der Erblasser, die jeweiligen Papiere erworben hat.

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