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Abfindung: Ermäßigter Steuersatz auch bei Zahlung in Teilbeträgen

Damit man den ermäßigten Steuersatz auf eine Abfindung im Rahmen der Fünftelregelung nutzen kann, muss es sich um eine Zusammenballung von Einkünften handeln. Die Abfindung muss somit sofort und in voller Höhe ausgezahlt werden und beispielsweise nicht über mehrere Jahre verteilt.

Wird beispielsweise eine Abfindungszahlung vom Arbeitgeber auf 2 verschiedene Jahre aufgeteilt, so handelt es sich nicht mehr um eine Zusammenballung von Einkünften, auf die der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann. In diesem Fall müssen die Beträge voll versteuert werden.

Aber: Wie immer in Steuerfragen gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Denn: Es zählt zum einen die Höhe des Teilbetrages und anderseits die getroffene Absprache im Aufhebungsvertrag oder Abfindungsvertrag. Hier sind grundsätzlich 2 Möglichkeiten gegeben, die auf den ersten Blick von Nachteil, aber auch von Vorteil für den Steuerzahler sein können.

So kann der Arbeitgeber absprachewidrig die Abfindung von sich aus in mehrere Beträge splitten.

Beispiel: Der Aufhebungsvertrag wird im November geschlossen und die Zahlung einer Abfindung für den Dezember vereinbart. Der Arbeitgeber teilt jedoch die Abfindung auf den Dezember und auf den folgenden Januar des nächsten Jahres auf. Hier handelt der Arbeitgeber absprachewidrig und sein abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung kann dem Steuerzahler nicht aufgelastet werden.

Das Finanzamt wird jedoch davon ausgehen, dass es sich nicht um eine Zusammenballung von Einkünften handelt und die steuerlich günstigere Fünftelregelung nicht zulassen. Hier hat derjenige, der die Abfindung erhält nur die Möglichkeit, sich mit dem Finanzamt zu einigen oder zivilrechtlich weiter vorzugehen, da ihm ein Steuervorteil entfällt. Dies sollte mit einem Anwalt erörtert werden.

Bei einer Teilzahlung ist zudem wichtig, in welcher Höhe diese erfolgt. Je nach Höhe kann trotzdem von einer Zusammenballung von Einkünften ausgegangen werden, falls diese nur in geringer Relation zum Abfindungsbetrag steht.

Bei einer Teilzahlung geht das Finanzamt ebenfalls davon aus, siehe vorheriges Beispiel, dass es sich nicht mehr um eine Zusammenballung von Einkünften handelt. Aber: Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden (Az. IX R 11/09), dass eine minimale Teilzahlung nicht die Ablehnung der Zusammenballung von Einkünften hinfällig macht.

Beispiel: Horst einigt sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung von 80.000 Euro – der Arbeitgeber zahlt 2.000 Euro in einem Jahr (z. B. im Dezember) und den restlichen Teil erst im Folgejahr (Januar) aus. Eigentlich liegt hiermit keine Zusammenballung von Einkünften und damit kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz bei der Abfindung mehr vor.

Da jedoch diese Teilzahlung nur einen sehr geringen Teil der eigentlichen Abfindung ausmacht, gefährdet laut Bundesfinanzhof eine geringfügige Teilleistung nicht die Anerkennung als zusammengeballte Einkünfte. Leider hat der Bundesfinanzhof im seinem Urteil nicht endgültig geregelt, bis zu welcher Grenze man von einer geringfügigen Teilleistung ausgehen kann, weswegen hier Betroffenen beim Widerspruch durch das Finanzamt wohl nur erneut der Klageweg offen steht oder die Hoffnung, dass das Finanzamt unter Berücksichtigung des Urteils von einer Ablehnung absieht.

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