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Werbungskosten: Bahncard von der Steuer absetzen

Wer nicht mit dem Auto zu seiner Arbeit fährt, sondern hierfür die Bahn nutzt und die Bahncard, um Tickets, Fahrscheine und Fahrausweise günstiger zu erhalten, kann sowohl die Kosten für das Ticket und den Fahrschein als auch die Bahncard von der Steuer als Werbungskosten absetzen.

Um die Bahncard von der Steuer absetzen zu können muss als einzige Voraussetzung gegeben sein, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeit regelmäßig mit der Bahn erfolgen – gelegentliche Fahrten, wenn z. B. eher das Auto verwendet wird, sind nicht ohne Weiteres absetzbar.

Wenn zusätzlich private Fahrten neben den regelmäßigen Fahrten mit der Bahncard unternommen werden, schränkt das nicht die Absetzbarkeit als Werbungskosten ein – man kann die Bahncard trotzdem noch voll als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hier gilt, dass berufliche Einzelfahrten in der Regel teurer wären als Fahrten mit der Bahncard und deswegen der mögliche private Anteil nachrangig ist.

Die Absetzung erfolgt dabei jährlich, da die Kosten für die Bahncard keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben innerhalb eines Jahres darstellen. Sollte man z. B. für das Jahr 2011 die Bahncard 100 nutzen, so können die Kosten für diese in der Steuererklärung für 2011 geltend gemacht werden.

Wer in einem Jahr mit besonders hohen Einnahmen rechnen kann, aber im Folgejahr mit weniger, z. B. infolge einer Bonuszahlung, für den lohnt sich auch die Anschaffung der Bahncard für das bestehende und folgende Jahr innerhalb eines Jahres.

Als Beispiel: Max fährt mit der Bahn 2011 regelmäßig zur Arbeit und nutzt hierfür die Bahncard 100 mit einem Jahrespreis von 3.800 Euro für die zweite Klasse. Die Bahncard gilt bei ihm von Januar bis Dezember 2011, er hat sie am 03.01.2011 gekauft. Max kann somit 3.800 Euro Werbungskosten geltend machen.

Max erhält 2011 jedoch auch von seinem Arbeitgeber eine Bonuszahlung von 4.000 Euro, die sein zu versteuerndes Einkommen für 2011 erhöht. Wenn Max die Bahncard für das Jahr 2012 bereits im Dezember 2011 kauft, kann er diese Kosten zusätzlich als Werbungskosten für die Bahncard von der Steuer absetzen, aber nicht mehr im nächsten Jahr. Max kann jedoch u. U. für 2010 dann die Entfernungspauschale geltend machen.

Sollte sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Bahncard beteiligen, so müssen diese angegeben und vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Falls sich der Arbeitgeber aus dem angeführten Beispiel z. B. mit 100 Euro pro Monat an den Fahrtkosten beteiligen sollte, so kann man statt 3.800 Euro nur 2.600 Euro als Werbungskosten für die Bahncard von der Steuer absetzen.

Auch eine gelegentliche Nutzung der Bahncard kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Sollten z. B. für eine Dienstreise, welche mit der Bahn vorgenommen wird, 250 Euro für die Fahrtkosten anfallen, diese aber mit der Bahncard 25 (für 39 Euro) um 25 % auf 187,50 Eurp gesenkt werden können, so muss die Bahncard auch anerkannt werden, da die Fahrtkosten, auch wenn die Bahncard danach nur noch privat verwendet werden sollte, insgesamt gesenkt wurden. Nur wenn mit dem Erwerb der Bahncard die Fahrtkosten insgesamt nicht gesunken wären, könnte man die Bahncard mangels eines Kostenvorteils nicht von der Steuer als Werbungskosten absetzen.

Die Bahncard kann jedoch auch als Sachbezug das zu versteuernde Einkommen erhöhen – falls ein Arbeitgeber z. B. die Kosten für die Bahncard im vorherigen Beispiel tragen würde, so müsste der Arbeitnehmer dies als geldwerten Vorteil in seiner Steuererklärung angegeben.

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