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Führerschein als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Der Führerschein ist heute bei den meisten Berufen Pflicht und sollte man diesen nicht besitzen, häufig auch ein Grund, einen Arbeitnehmer nicht einzustellen, da für den Arbeitgeber das Risiko besteht, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausfall anderer Beförderungsmöglichkeiten nicht zu Verfügung stehen kann oder eingeschränkt in der betrieblichen Verwendung ist.

Denn wer nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Mitfahrgelegenheit zur Betriebsstätte gelangen kann, der ist insofern eingeschränkt, dass er bei einem Ausfall dieser ggfs., gerade bei großen Entfernungen, nicht pünktlich zur Arbeit oder auch gar nicht zur Arbeit erscheinen kann, was für einen Arbeitgeber ein finanzielles Risiko darstellt.

Auch ist die Berücksichtigung, dass ein Arbeitnehmer betrieblich nicht voll eingesetzt werden kann, z. B. weil er somit auch einen Dienstwagen nicht selbst fahren darf oder betriebliche Mittel nur mit einem Führersein nutzen kann, stets eine Mehrbelastung, die im Sinne der Effizienz zu vermeiden ist. Welcher Arbeitgeber möchte schon hören, wenn dringend ein Fahrer benötigt wird und nur eine Person verfügbar ist, dass diese überhaupt nicht fahren darf mangels Führerschein?

Für bestimmte Berufe ist zudem der Führerschein die absolute Zugangsvoraussetzung, z. B. wenn man als Busfahrer oder LKW Fahrer arbeiten möchte. Nur: Wenn man den Busführerschein, LKW Führerschein oder auch Gabelstaplerführerschein auf eigene Kosten machen muss, ist das nicht gerade billig.

In diesem Fall gilt, dass Maßnahmen zur Ausbildung und Fortbildung, die für die Ausübung eines Berufs notwendig sind, bei der Steuer als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können – das einzige Kriterium ist hier wie auch bei anderen Kosten für Ausbildung und Fortbildung, dass ein beruflicher Zusammenhang bestehen muss.

Aber: Es gelten auch folgende Einschränkungen:

So können die vorweggenommen Werbungskosten nur dann für eine Ausbildung oder Fortbildung genutzt und von der Steuer voll zu 100 % abgezogen werden, wenn die berufliche Verbindung und Beziehung eindeutig ist. Wer z. B. als Metzger arbeiten möchte und einen Busführerschein / LKW Führerschein absetzen möchte, ist wenig glaubwürdig.

Außerdem muss die Ausbildung und Fortbildung, und das kann auch der Erwerb eines Führerscheins sein, nur dann absetzbar, wenn der berufliche Charakter überwiegt. Den LKW Führerschein und den Busführerschein kann man als vorweggenommene Werbungskosten relativ problemlos absetzen, da hier der berufliche Bezug oft eindeutig ist.

Den PKW Führerschein als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können ist jedoch sehr viel schwieriger bzw. oft nicht möglich, da hier auch oft eine hohe private Nutzung vorliegt und das private Interesse an diesem oft überwiegt. Hier müsste sehr ausführlich nachgewiesen werden, dass dieser vor allem beruflich erforderlich ist, um den PKW Führerschein als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • brink schrieb am 14. Juli 2013:

    traurig,wer beruflig den führerschein macht,weil man auf drm land wohhnt,wer um 5 uhr zur arbeit fahren muss,verbindung sehr schlecht ist . warum keinee absetzung.steuergelder werden ausgegeben für vieles,nur nicht für arbeiter die den führerschein machen,um beruflich eine arbeit zu bekommen.hiersollte man sich mal gedanken machen,welches arbeitsamt kann sagen dann zienen sie halt um ,führerschein wird weder von noch vom staat gezahlt.!!!!!!