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Geschäftsessen von der Steuer absetzen

Man kann zwar das Geschäftsessen von der Steuer absetzen in Form der Werbungskosten, aber in der Praxis stellt sich das Finanzamt gern quer, wenn es darum geht Geschäftsessen anzuerkennen, die nicht zu einem erfolgreichen Abschluss und somit zu Einnahmen infolge des Geschäftsessens geführt haben.

Aber: Laut dem Finanzgericht München ist ein Erfolg, der dem Geschäftsessen zugerechnet werden kann, völlig unerheblich. Denn auch andere Kosten, die zweifelsfrei als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, führen nicht zwingend oder gar eindeutig zu einer Einnahmensteigerung.

So kann z. B. Werbung zwar auch einnahmensteigernd wirken, sie muss es aber nicht – sogar negativ verlaufende Werbekampagnen können trotzdem als Werbungskosten abgesetzt werden, ganz zu schweigen von der ohnehin schwierigen Beweisführung, ob eine Steigerung der Umsätze und Gewinne nur ausschließlich aufgrund einer Werbekampagne oder aufgrund anderer Umstände eingetreten ist.

Wichtig für um das Geschäftsessen von der Steuer absetzen zu können ist allein, dass es sich um ein beruflich bedingtes Essen handelte und nicht etwa um ein privates. Denn auch Geschäftsessen mit Bestandskunden müssen keine Steigerung der Einnahmen zur Folge haben, sondern können auch lediglich dem Einnahmenerhalt durch eine Festigung der Kundenbeziehung zur Folge haben.

Sollte ein Geschäftsessen mit einem Neukunden somit nicht den gewünschten Effekt haben, so schließt das die steuerliche Anerkennung nicht aus, da es sich letztendlich immernoch um einen beruflich bedingten Anlass handelte, der letztendlich auch nichts anderes als „Werbung“ ist, da mit einem Geschäftsessen letztendlich immer für das eigene Unternehmen oder für sich selbst eine positive Außendarstellung erreicht werden soll.

Auch wenn das Geschäftsessen nicht mit Geschäftspartnern, Geschäftsfreunden oder möglichen Kunden, sondern z. B. mit den Mitarbeitern stattfindet, kann man das Geschäftsessen von der Steuer absetzen. Zwar zielt man hierbei nicht auf die direkte Steigerung der Umsätze ab, aber ein gemeinsames Essen kann ebenso der Festigung der Beziehung zu den Mitarbeitern, einem gemeinsamen Erfahrungsaustausch oder der Miterbeitermotivation dienen.

Unterschieden wird letztendlich nur, ob das Geschäftsessen mit Geschäftspartnern oder möglichen Kunden oder nur mit den Mitarbeitern stattfindet – denn: Geschäftsessen mit Kunden und Geschäftsfreunden lassen sich nur zu 70 % als Werbungskosten absetzen, mit Mitarbeitern jedoch zu 100 %.

Es gilt hier, dass als ein Geschäftsessen unter Geschäftsfreunden immer dann vorgelegen hat, wenn damit entweder die gemeinsamen Geschäftsbeziehungen gestärkt oder berufliche Informationen ausgetauscht werden sollen, es im Rahmen einer Besprechung stattfindet oder Geschäftskontakte oder Verträge und Geschäftsabschlüsse angebahnt werden sollen. Sogar Essen mit Bewerbern oder Besuchern gelten noch als Geschäftsessen, die man zu 70 % als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Ein Geschäftsessen mit Mitarbeitern kann immer dann vorliegen, wenn man deren Vorgesetzter ist – in diesem Fall sind die Kosten hierfür voll als Werbungskosten abzugsfähig, unerheblich davon, ob es sich um Geschäftsessen im Rahmen einer Miterbeiterbesprechung, gemeinsamen Schulungsveranstaltung, Tagung, Fortbildung oder von Personal(einzel)gesprächen handelt.

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