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Haushaltsnahe Dienstleistung: Müllabfuhr und Müllgebühren

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen eine Vielzahl von Leistungen, die in den eigenen 4 Wänden erbracht werden oder auch zugehörig zu diesen ausgeübt werden. So kann man auch als Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen des Vermieters, die in den Nebenkosten inbegriffen sind, als haushaltsnahe Dienstleistungen in der eigenen Steuererklärung absetzen.

Dazu gehören z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, die in Form eines Hausmeisterservices, durch die Hausverwaltung (wenn eine beauftragt wurde), einen Putzdienst (z. B. für das Treppenhaus) oder eines Gärtners, der die zur Immobilie gehören Gärten und Wiesen pflegt, von der Steuer absetzen. Auch ein Schornsteinfeger oder die Wartung der Heizungsanlage / Gasanlagen durch den Vermieter kann man als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Auch die Müllabfuhr und somit die Müllgebühren stellen eigentlich eine haushaltsnahe Dienstleistung dar, die man von der Steuer absetzen könnte, da auch diese eine Dienstleistung darstellen, die am Haus erbracht wird und die Wohnungsreinigung betreffen und die auf den Mieter umgelegt werden können.

Aber: Laut einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 4 K 1483/10) sind die Müllentsorgung und die dafür anfallenden Müllgebühren nicht mit einer (erweiterten) Wohnungsreinigung wie dem Hausmeisterservice oder einer Putzfrau, welche die Reinigung der nicht direkt zur Mietwohnung gehörenden Flächen übernimmt, vergleichbar.

Das Argument des Gerichts und des Finanzamts ist, dass die Leistung der Müllabfuhr nicht in Form der Reinigung besteht, sondern in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Und diese Leistung wird nun einmal weder in den eigenen 4 Wänden, noch auf dem Grundstück erbracht. Auch eine anteilige Absetzbarkeit der Müllgebühren ist damit laut dem Finanzgericht Köln ausgeschlossen.

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3 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Brigitte Sorof schrieb am 26. Mai 2017:

    Wie sieht es mit der Mülltonnenreinigung aus? Wird auf dem Grundstück der Eigentümer erledigt.

  • Harry Schuler schrieb am 24. Juni 2018:

    Wenn dann aber der Hausmüll „verarbeitet“ wird (?), handelt es sich dann nicht für den „Ver – oder Bearbeiter“ um einen „Rohstoff“, aus dem er ein neues/resiceltes Produkt herstellt? Der“Müll-Abgeber“ (hier bewusst nicht „Produzent“ genannt!) müsste dann doch eigentlich für die Bereitstellung dieses Rohstoffes ein Entgelt erhalten, denn er musste den Rohstoff schließlich ja auch bezahlen/kaufen (Altpapier, Verpackung, Kartoffelschalen, Möhrenkraut usw.).

  • Ralf Bees schrieb am 5. Dezember 2018:

    Für jede Rechnung muss für das Finanzamt separat enthalten sein, was Dienstleistung und was Sachleistung ist. Lasse ich meine Heizung reparieren, sind die Ersatzteile auch nicht steuerlich absetzbar, wohl aber die Arbeitsleistung. Genaus so sollte es auch bei den Entsorgungskosten sein denn schließlich entstehen An- und Abfahrtkosten sowie Kosten für Personal für das Aufladen des Mülls. Entsprechend müsten auch die Abfallentsorgungsunternehmen verpflichtet sein, ihre Rechnung in Entsorgungs- und Dienstleistungsgebühr zu gliedern. Die Rechnung wäre in diesem Fall zumindest zum Teil der Dienstleistung von der Steuer absetzbar.
    Hier will man nur wieder abzocken.