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Privatschule im Ausland: Schulgeld von der Steuer absetzen

Wie im Artikel Schulgeld von der Steuer absetzen schon einmal angesprochen, können Eltern unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für eine halb-öffentliche oder Privatschule von der Steuer als Sonderausgabe absetzen.

 
Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Privatschule im Ausland handelt – auch in diesem Fall kann man das Schulgeld von der Steuer absetzen, es gelten jedoch die gleichen Einschränkungen wie für die Absetzbarkeit einer Schule in Deutschland.

 
So können bis zu 30 % der Kosten für den Schulbesuch, jedoch maximal 5.000 Euro pro Elternpaar und Jahr für die Schulkosten von der Steuer abgesetzt werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten wesentlich höher liegen sollten – geschiedene Eltern können jeweils nur den halben Betrag, also 2.500 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.

 
Grundsätzlich gilt, dass die Schule im Ausland die gleichen Vorausetzungen erfüllen muss wie eine Schule im Inland, damit eine steuerliche Absetzbarkeit überhaupt möglich ist – so muss sie einer inländischen Schule insofern gleichgestellt sein, dass sie auch eine staatliche Genehmigung für den Schulbetrieb und einer Anerkennung besitzt und einen berufsbildenden und/oder allgemeinbildenden Charakter hat, sprich: einen qualifizierenden Abschluss vermittelt, der zu einer Berufsausbildung in Form einer Lehre oder eines Studiums berechtigt.

 
Dass die Schule besuchende Kind  sollte ebenfalls durch den Schulbesuch einen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld oder die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages erhalten – dazu gilt, dass Schulen außerhalb der EWR / EU prinzipiell nicht anerkannt werden bei einer steuerlichen Anrechenbarkeit des Schulgeldes.

 
Wichtig: Man kann nicht nur das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule im Ausland an sich von der Steuer absetzen, sondern wie auch bei anderen Regelungen jegliche Kosten, die damit direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise auch Kosten für Lehrmittel, sowie Schulexkursionen oder Versicherungen – ausgenommen sind jedoch Kosten, die der reinen privaten Lebensführung zuzurechnen sind, wie etwa Betreuungskosten oder Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
 
 
 

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Johanna Mönch schrieb am 2. Januar 2013:

    Frage: handelt es sich bei den max 5000 euro pro jahr um ein kalenderjahr oder um ein schuljahr? Konkreter fall: besuch eines internats in england von september bis juli. Sind hier einmalig oder 2 malig 5000 euro absetzbar?