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Versorgungsleistungen als Sonderausgabe von der Steuer absetzen

Wer Versorgungsleistungen an andere Personen, in der Regel die eigenen Eltern, in Verbindung mit einer Schenkung zahlt, z. B. in Form einer monatlichen Rente, der kann diese Versorgungsleistungen zukünftig auch im Falle einer Zahlungsaussetzung oder Zahlungsminderung weiterhin als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.

Bisher galt, dass wenn die Zahlung einer vereinbarten Versorgungsleistung temporär gemindert oder ausgesetzt wurde, z. B. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des zur Zahlung Verpflichteten, so kann man die Versorgungsleistung anschließend nicht mehr als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.

Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof im BFH Urteil vom 15.09.2010 (Az. X R 31/09) gekippt – so können zwar nicht die geminderten Versorgungsleistungen oder die ausgesetzten Versorgungsleistungen als Sonderausgabe abgesetzt werden, aber sollte man zukünftig wieder die vollen Versorgungsleistungen wie vereinbart zahlen, so kann man diese wieder als Sonderausgabe absetzen.

Da bei verminderten Versorgungsleistungen der sogenannte Rechtsbindungswille fehlt, da der vereinbarte Betrag nicht bezahlt wurde, kann man die Versorgungsleistung weiterhin nicht als Sonderausgabe von der Steuer absetzen – bei einer Rückkehr zur ursprüngliche vereinbarten Zahlung besteht dieser jedoch wieder.

Im Zusammenhang mit einer Hofübergabe vereinbarte eine Tochter mit ihren Eltern unter anderem, dass sie – die Tochter – den Eltern monatlich eine Versorgungsleistung in Höhe von 500 Euro zahlen werde. Gut ein Jahr nach der Hofübergabe reduzierte sie die Zahlungen auf 250 Euro pro Monat. Einige Zeit später erbrachte sie wieder die vertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen in Höhe von 500 Euro.

Es zählt bei der Absetzbarkeit der Versorgungsleistungen auch stets der tatsächlich überwiesene Betrag – sollte man dem Finanzamt, um sich den Sonderausgabenabzug erhalten zu können, gegenüber angeben, dass man die vereinbarten Leistungen überwiesen hat, sich das aber in der Praxis als Falschangabe, z. B. unter Prüfung der Kontoauszüge, herausstellt, stellt das einen Steuerbetrug dar.

Beispiel: Anna erhält von ihren Eltern eine Immobilie geschenkt, um die Erbschaftssteuer zu sparen und den Schenkungsfreibetrag ausnutzen zu können. Annas Eltern koppeln an diese Schenkung, dass sie von Anna bis zu ihrem Tod monatlich 500 Euro als „zusätzliche Rente“ erhalten. Diese Versorgungsleistung kann Anna von der Steuer absetzen.

Anna kann jedoch nach 2 Jahren die vereinbarte Versorgungsleistung von 500 Euro nicht mehr voll bezahlen und überweist ihren Eltern für 4 Monate nur 250 Euro, dann jedoch wieder den vollen Betrag von 500 Euro. Diese 4 Monate kann sie nicht von der Steuer absetzen, auch nicht den geminderten Betrag, da dieser ohne Rechtsbindungswille gezahlt wurde.

Bisher konnte sie nach den 4 Monaten auch die weiteren Versorgungsleistungen, auch wenn sie diese wieder voll bezahlt hat, nicht mehr als Sonderausgabe von der Steuer absetzen – nach der neuesten BFH Entscheidung geht das. Sollte sie damals Widerspruch gegen diese Praxis des Finanzamts eingelegt haben, werden auch die bisher bezahlten Leistungen anerkannt.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • christa s. schrieb am 3. Oktober 2013:

    ich habe 2011 eine
    auszahlung von versorgungsleistung
    wo muß ich diese an der einkommensteuer
    erklärung angeben, wie wird diese
    versteuert