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Weg zur Arbeit von der Steuer absetzen

Die wenigsten werden ihrer Arbeit von zuhause aus nachkommen können und zwangsweise das Haus verlassen müssen – damit entstehen automatisch Kosten und Aufwendungen, die man von der Steuer absetzen kann. Aber: Je nachdem, welcher Weg wie zurückgelegt wird, können unterschiedliche Kosten geltend gemacht werden.

Für den Weg von der Wohnung zur Arbeit kann die so genannte Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent geltend gemacht werden – hier gilt, dass diese immer zugrunde gelegt werden kann, unabhängig davon, wie man zur Arbeit kommt. Das heißt: Man kann mit dem Auto, dem Motorrad, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit gelangen, es gilt immer die Pauschale von 30 Cent pro Kilometer.

Das heißt: Auch wer zur Arbeit läuft oder mit dem Fahrrad fährt, kann die Pendlerpauschale geltend machen – aber: diese ist auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt wenn kein PKW benutzt werden sollte. Es kann auch nur die einfache Strecke von der Wohnung zur Arbeit abgesetzt werden – sollte diese in der Praxis länger sein, weil man einen schnelleren Umweg fährt, so wird das nicht berücksichtigt.

Die Entfernungspauschale / Pendlerpauschale ist nur durch die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder von „fremdgeführten“ Fahrzeugen eingeschränkt. Hier gelten besondere Regelung:

So darf man, wenn man die öffentlichen Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn benutzt, entweder die Pendlerpauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen – im Sinne der Günstigerprüfung muss hier vom Finanzamt stets der für den Steuerzahler günstigere (im Sinn von: steuerlich vorteilhafter) Wert bevorzugt werden.

Beispiel: Die Entfernung zur Arbeit beträgt 20 km, man muss 230 Tage im Jahr arbeiten. Das heißt, man kann eine Entfernungspauschale von 1.380 Euro geltend machen. Man legt diese Strecke nicht mit dem eigenen PKW, sondern mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.

Würden die tatsächlichen Fahrtkosten hierfür höher als 1.380 Euro, z. B. 1.600 Euro, sein, so müssen diese statt der Entfernungspauschale anerkannt werden. Liegen die Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln darunter, z. B. 700 Euro, so kann trotzdem die Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden.

Aber: Sollte man z. B. normalerweise mit dem Auto zur Arbeit fahren, aber aufgrund besonderer Umstände (Reparatur, Streckensperrung) die öffentlichen Verkehrsmittel übergangsweise nutzen, so kann man die „Autotage“ mit 30 Cent pro Kilometer absetzen, aber für die Tage, an denen die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt wurden, die Kosten für die Tickets.

Es geht hier auch komplizierter! Sollte man z. B. mit dem Flugzeug zur Arbeit anreisen oder dieses für Familienheimfahrten benutzen (z. B. bei einer doppelten Haushaltsführung), so kann nur jeweilige Weg von der Wohnung / Arbeit zum Flughafen mit der Entfernungspauschale abgegolten werden – für den Flugweg kann nur der Ticketpreis angerechnet werden.

Beispiel: Horst wohnt in Frankfurt, aber hat eine Zweitwohnung und seine Arbeit in München. Wenn er seine Familie besuchen möchte (oder wieder zurück zur Arbeit fliegt), so kann er nur den einfachen Weg Zweitwohnung München – Flughafen München und Flughafen Frankfurt – Wohnung Frankfurt die Entfernungspauschale nutzen, nicht für den Weg München – Frankfurt. Für diesen kann er nur die Kosten des Flugtickets absetzen, unabhängig davon ob diese über oder unter der Entfernungspauschale liegen sollten.

Wer einen Dienstwagen seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt bekommt, für den wird es noch komplizierter – man kann hier zwar auch die Entfernungspauschale geltend machen, aber muss den Dienstwagen als geldwerten Vorteil mit der 1 % Regelung oder per Fahrtenbuch zusätzlich versteuern. Die Entfernungspauschale ist somit eine Ausgabe, der Dienstwagen als geldwerter Vorteil eine Einnahme.

Wichtig Die Entfernungspauschale / Pendlerpauschale gilt immer nur für den einfachen Weg einmal – auch wenn die Strecke mehrfach gefahren wird! Sollte die einfache Strecke zwischen Arbeit und Wohnung z. B. 30 km betragen, so können nur 9 Euro (30 km x 30 Cent) pro Tag geltend gemacht werden, auch wenn man diese mehrfach an einem Tag (Hinweg / Rückweg, Rückfahrt / Hinfahrt während der Pause usw.) zurücklegt.

Ausnahme: Pendlerpauschale mehrfach von der Steuer absetzen

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