Kategorien:

Steuer auf Abfindung

Wer eine Abfindung als Entschädigung für den entstandenen Verdienstausfall von seinem Arbeitgeber erhält, der muss diese auch versteuern! Eine Abfindung, was Arbeitgeber gerne verschweigen, zählt ebenso als Lohn wie der monatliche Lohn und ist somit keine Nettoeinnahme, sondern in ihrer Höhe ein reiner Bruttoverdienst.

Versteuerung der Abfindung: Brutto, Netto, Progression?

Das heißt, dass die Abfindung genauso wie das monatliche Gehalt der Lohnsteuer unterliegt und je nachdem auch der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Seit 2006 kann auch kein Freibetrag mehr in Anspruch genommen werden und die Abfindung unterliegt seitdem der vollen Besteuerung!

Abfindung versteuernAber: Da durch die volle Besteuerung der Abfindung ein Progressionssprung ausgelöst werden würde (durch den rapiden Einkommensanstieg), greift hier die sogenannte Fünftelregelung. Das heißt vereinfacht gesagt, dass die Abfindung in einem ersten Schritt nicht in das Einkommen eingerechnet wird, sondern hierauf der Steuersatz ohne Abfindung ermittelt wird.

Danach wird ein Fünftel dieser Sonderzahlung auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen, erneut der Steuersatz ermittelt und die Differenz aus dem höheren Steuersatz und dem niedrigerem Steuersatz mit 5 multipliziert – dies ist die eigentliche Steuer, die geleistet werden muss.

Aufgrund dieses Verfahrens ist die steuerliche Entlastung umso geringer, je größer die Abfindung und je geringer das bisherige Einkommen eines Arbeitnehmers / Ehepaares war. Vor allem einkommensstarke Schichten profitieren von der Fünftelregelung, da hier selbst eine hohe Abfindung kaum zu einem deutlichen Progressionssprung bei einem bereits hohen Steuersatz führt, während für einkommensschwache Steuerzahler ein spürbarer Anstieg der Progression trotz Fünftelregelung kaum vermeidbar ist.

Anwendung der Fünftelregelung

Jedoch hat man nicht immer ein Anrecht auf die steuerschonendere Fünftelregelung – damit diese in Anspruch genommen werden kann, muss die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres in einer Zahlung ausgeführt werden und das Jahreseinkommen muss höher sein als das Vorjahreseinkommen.

Abfindung FünftelregelungDas heißt in der Praxis: Teilt der Arbeitgeber die Abfindung in zwei Zahlungen auf, auch wenn diese nicht gleich hoch und extrem unterschiedlich sind, kann die Fünftelregelung nicht in Anspruch genommen werden. Das heißt, dass in diesem Fall die Zahlungen dem Einkommen voll zugeschlagen werden. Es muss somit darauf geachtet werden, dass dies im Vertrag ausgeschlossen wird.

Tipp: Ist das Jahreseinkommen samt Abfindungszahlung geringer als das Vorjahreseinkommen, kann die Fünftelregelung ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden. Das kann jedoch auch einen steuerlichen Vorteil darstellen, beispielsweise wenn aufgrund der Arbeitslosigkeit mit einem deutlich geringeren Jahreseinkommen gerechnet werden kann und damit der Steuersatz niedriger ausfällt als im Vorjahr. Sollte das Arbeitsverhältnis somit erst am Anfang des neuen Kalenderjahres und nicht am Ende des alten aufgelöst werden, kann dies Vorteile haben.

Hinterlassen Sie einen Kommentar