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Steuer auf Festgeld – Was muss man zahlen?

Das Festgeld ist nach wie vor neben dem Tagesgeld eine der gefragtesten Geldanlagen, denn es ist sowohl unkompliziert abzuschließen, als auch leicht durchschaubar und sehr sicher – vor allem dann, wenn man sich für ein Festgeld mit fest vereinbartem Zins entscheidet. Aber: Auf das Festgeld wird wie auf alle anderen Geldanlagen eine Steuer fällig!

Steuern auf Festgeld

Auf das Festgeld bzw. die Gewinne, welche mit diesem erzielt werden, kann je nach persönlicher Situation eine Vielzahl an Steuern entfallen: So umfasst die Festgeld Besteuerung grundsätzlich die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, jedoch auch der Soli sowie die Kirchensteuer können erhoben werden – befreit ist das Festgeld im Gegensatz zum Zeitraum vor der Einführung der Abgeltungsteuer von der Einkommensteuer.

Das Festgeld profitiert jedoch wie andere Kapitalanlagen auch vom Sparerpauschbetrag, der eine teilweise Steuerbefreiung ermöglicht, sofern die Gewinne aus Kapitalanlagen wie dem Festgeld unter dem Freibetrag von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete liegen sollten.

Erhebung der Steuer auf Festgeld

Auch wenn die Abgeltungsteuer eine direkte Steuer ist, so wird die Abgeltungsteuer samt des Solis und ggfs. der Kirchensteuer direkt und automatisch mit der Ausschüttung der Gewinne von der Bank / dem Kreditinstitut an den Fiskus abgeführt – vermieden werden kann dies nur durch einen entsprechenden Freistellungsauftrag.

Die Abführung der Abgeltungsteuer kann aufgrund diverser Doppelbesteuerungsabkommen auch im Ausland nicht vollständig vermieden werden – selbst in ehemaligen Steueroasen wie der Schweiz wird in Zukunft die Abgeltungsteuer für Anlagen deutscher Staatsbürger erhoben und an das deutsche Finanzamt abgeführt.

Befreiung von der Steuer & Steuerrückzahlung

Die Abgeltungsteuer, und die damit in Zusammenhang stehenden Steuern, müssen jedoch nicht zwingend bezahlt werden, wenn die Gewinne aus den Ausschüttungen 801 Euro nicht überschreiten oder falls man aufgrund eines zu niedrigen Gesamteinkommens nicht steuerpflichtig ist.

Freistellungsauftrag und Anlage KAP

Um sich von vornherein von der Abgeltungsteuer befreien zu lassen, bietet sich immer ein Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank an: Dieser kann mehrfach bei verschiedenen Banken gestellt werden, jedoch darf ein Gesamtbetrag von 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten niemals überschritten werden – sind bei einer Bank mehrere Anlagen vorhanden, so reicht ein Freistellungsauftrag für alle Anlagen aus pro Bank aus.

Der Freistellungsauftrag kann bei Neuanlagen bei anderen Banken und Instituten auch kostenlos laufend angepasst werden, jedoch darf der Mindestbetrag niemals unter die Höhe der bereits ausgeschütteten und steuerbefreiten Beträge fallen, siehe dazu ausführlich:

Sollte kein Freistellungsauftrag gestellt werden und somit die Steuer nach Ausschüttung der Gewinne automatisch abgeführt werden, aber die Gesamtgewinne jedoch unterhalb des Freibetrages liegen, so ist die Steuer nicht weg. Die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer muss in diesem Fall über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückgeholt werden, in welcher alle Einkünfte aus Kapitalanlagen angegeben werden müssen – liegen diese unterhalb des Freibetrages, so wird die von den Banken bereits abgeführte Steuer nach Abgabe der Steuererklärung wieder zurückerstattet.

Regelungen und Steuerbefreiung für Geringverdiener

Wer ein Gesamteinkommen von unter 8.001 Euro als Single bzw. 16.008 Euro als Verheiratete pro Jahr aufweist, kann sich auch bei einem Überschreiten des Sparerfreibetrages von 801 bzw. 1.602 Euro von der Abgeltungsteuer und Folgesteuern auf die Gewinnausschüttungen befreien lassen. Dies muss jedoch gesondert mit einem Nichtveranlagungsbescheid beantragt werden.

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