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Fortbildung von der Steuer absetzen

Seminare, Fortbildungskurse, Lehrgänge – sind die Kosten hierfür von der Steuer absetzbar? Ja und nein. Denn steuerlich relevant sind einzig Weiterbildungsmaßnahmen, die auf irgendeine Weise mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen bzw. dessen Erhalt und Sicherung, oder der Karriere dienen. Deswegen gilt es zunächst zu unterscheiden, ob die Fortbildung privat oder beruflich motiviert ist.

Die Kosten für eine private Fortbildung sind steuerlich nicht abzugsfähig, doch ist es oft nicht ganz so einfach, eine Abgrenzung zwischen privat und beruflich festzustellen. So hätte ein Kaufmann eher weniger Probleme, die Kosten für einen Sprachlehrgang in „Wirtschaftsenglisch“ abzusetzen, eine Krankenschwester hingegen schon. Es muss also immer individuell entschieden werden, wie beruflich relevant die Weiterbildung tatsächlich ist.

Als nächstes stellt sich die Frage, ob die Fortbildungskosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind, denn beides ist theoretisch möglich. Für die Unterscheidung bestehen ganz grundsätzliche Regelungen: handelt es sich um die Kosten einer betrieblichen Berufsausbildung, also einer Ausbildung innerhalb eines Dienstleistungsverhältnisses, handelt es sich rein steuerrechtlich betrachtet um ein Arbeitsverhältnis, entsprechend werden sämtliche entstehende Kosten, ebenso wie bei normalen Arbeitnehmern, als Werbungskosten abgesetzt.

Handelt es sich um eine sonstige erste Berufsausbildung, zum Beispiel an bestimmten Schulen, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfindet, macht der Steuerpflichtige die Kosten als Sonderausgaben geltend, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Wer im Vorfeld schon eine Ausbildung oder auch ein Studium absolviert hat, setzt die Aufwendungen als Werbungskosten ab.

Entsprechend ergibt sich bei einem Studium, sofern es sich um ein Erststudium handelt, die Möglichkeit, Kosten als Sonderausgaben abzusetzen, dazu gehören auch die Studiengebühren. Wer vor seinem Studium bereits eine Ausbildung absolviert hat, kann diese Regelung ebenso nutzen, so lange es sich trotzdem noch um ein Erststudium handelt. Wer nicht an einer Universität, sondern an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung oder einer Berufsakademie studiert, macht die Studienkosten nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten geltend.

Wer bereits einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der Tasche hat und danach noch mal studiert, nimmt ein Zweitstudium auf. Sofern das Zweitstudium als Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit angesehen werden kann, können Studierende die Kosten für das Zweitstudium als Werbungskosten geltend machen, bei privat motiviertem Zweitstudium, also zum Beispiel, wenn ein Architekt Philosophie studiert, sind die Kosten nicht abzugsfähig.

Bei einer Weiterbildung bzw. einer Aufstiegs-Fortbildung können die Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Konkret sind Lehrgänge betroffen, die zusätzliche Qualifikation verleihen oder auf eine höhere Funktion bzw. Position innerhalb eines Betriebes vorbereiten. Werden hingegen die bereits erworbenen beruflichen Fähigkeiten aktualisiert oder aufgefrischt, spricht man von einer Anpassungs-Fortbildung: die Kosten hierfür können Steuerpflichtige ebenso als Werbungskosten absetzen.

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