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Schaumwein Steuer in Deutschland

Schaumwein ist ein fast überall auf der Welt recht beliebtes Getränk in der mittleren bis oberen Preisklasse und unterliegt in Deutschland der Schaumweinsteuer, die ganz genaue Regelungen bezüglich Steuerhöhe, Steuergegenstand und Art der Besteuerung vorsieht. Die Schaumweinsteuer und auch die Zwischenerzeugnissteuer kommen dem Bundeshaushalt zu Gute, und nicht wie beispielsweise bei der Biersteuer, den Ländern.

Über die gesetzliche Regelung zur Versteuerung von Schaumwein und Schaumwein Zwischenerzeugnissen wird der Steuergegenstand „Schaumwein“ erfasst. Es wird Bezug genommen auf gewisse Positionen des Zolltarifs, also der so genannten Kombinierten Nomenklatur.

Zu den Schaumweinen zählen all jene Getränke, die:

– entsprechend ihrer Zusammensetzung und ihres Alkoholgehalts der Position 2206, 2205 oder 2204 des deutschen Zolltarifs zuzuordnen sind und
– bei einer Temperatur von 20°C einen Überdurck aufweisen, der bei mindestens 3 bar liegt und aufgrund von gelöstem Kohlendioxid entsteht, oder
– in einer speziellen Flasche, die über einen Schaumweinstopfen verfügen, der zusätzlich mit einer gewissen Haltevorrichtung gesichert ist, abgefüllt sind.

Es muss ein Alkoholgehalt von mindestens 1,2 % vol. vorliegen, wobei eine Grenze von 15% vol. nicht überschritten werden darf. Liegt der Alkoholgehalt des Schaumweins zwischen 13 und 15%, vol, so darf der Alkohol im Getränk ausschließlich durch alkoholische Gärung entstanden sein.

Auch die Art der Zwischenerzeugnisse ist im deutschen Schaumweinsteuergesetz ganz genau festgelegt: es handelt sich um gegorene Getränke, die mit Destillationsalkohol versetzt wurden. Ihr Alkoholgehalt muss zwischen 1,2 % vol. und 22 % vol. liegen und nicht als Bier, Wein oder Schaumwein bezeichnet und besteuert werden. Eine Zuordnung der Position 2206, 2205 oder 2204 des Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur) muss vorliegen.

Die Höhe der Schaumweinsteuer misst sich an der Menge des fertigen Getränks und berücksichtigt den enthaltenen Alkohol, eine Orientierung an der reinen Alkoholmenge findet nicht statt. Damit ergibt sich für Sekt, Champagner und andere Schaumweine sowie Schaumwein Zwischenerzeugnisse folgende Steuer:

Schaumwein bis 6% vol – 51 Euro / 1 hl, 0,38 Euro / 0,75 l-Flasche
Schaumwein ab 6% vol – 136 Euro / 1 hl, 1,02 Euro / 0,75 l-Flasche
Zwischenerzeugnis bis 15% vol – 102 Euro / 1 hl, 0,76 Euro / 0,75 l-Flasche
Zwischenerzeugnis ab 15% vol – 153 Euro / 1 hl, 1,15 Euro / 0,75 l-Flasche

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