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Steuertricks VI: Steuertricks & Immobilien

Die meisten der Schummeleien, die wir auf Steuerncheck.net in unserer Steuertricks Serie vorstellten beziehen sich vor allem auf Privatpersonen, welche nur ein Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit beziehen – und hier wird vor allem deswegen getrickst, weil man sich legalerweise gegenüber Selbständigen oder Vermietern deutlich benachteiligt fühlt.

Aber auch wenn man mit Immobilien richtig Steuern sparen kann, so heißt das nicht, dass man deswegen nur ehrliche Häute unter Vermietern trifft, denn die Verlockung, die gewährten Steuervorteile noch weiter (und natürlich: nicht legal!) auszubauen ist unserer Erfahrung nach alles andere als selten.

Steuertricks für Immobilien

Abschreibung bei Rohbau nutzen

Als Vermieter kann man mit den AfA (Aufwendungen für Abschreibungen) neben den Werbungskosten für Immobilien ein gutes Stück von der Steuer absetzen, auch wenn bei Wohnimmobilien nur noch die lineare Abschreibung genutzt werden kann – diese setzt ab der Fertigstellung ein. Um mehr von der Steuer absetzen zu können, verlegen tricksende Vermieter den Termin der Fertigstellung einfach vor um von den Werbungskosten und den AfA einfach sehr viel früher profitieren zu können.

Problem: Wie auch bei anderen Steuertricks bei Immobilien ist das Risiko für die Schummler eher gering, da das Finanzamt selten eine Objektbesichtigung vornimmt. Jedoch fällt dieser Steuertrick in der Regel dadurch auf, dass Rechnungen für Einbauten und Ausbauten, z. B. für eine Einbauküche oder Sanitärinstallationen, erst nach dem Datum der Fertigstellung erfolgen, was gegen eine frühere Fertigstellung und Bezugsfertigkeit spricht.

Bodenwert beim Kauf zu niedrig angeben

Steuertrick Bodenwert ImmobilienBeim Kauf einer Immobilie können prinzipiell nur die Kosten abgesetzt werden, welche das Gebäude, jedoch nicht das Grundstück, betreffen. Für die AfA, siehe davor, und bestimmte, anteilige Werbungskosten (z. B. Zinsen) kommt hinzu, dass je höher der Gebäudewert ist, desto mehr kann man von der Steuer absetzen. Bei einem Kauf einer Immobilie wird das steuerlich nachteilige Grundstück dann einfach im Kaufvertrag im Wert gemindert und der Wert des Gebäudes im Ausgleich erhöht.

Problem: Dieser Trick ist nicht nur Maklern und Immobilienkäufern gut bekannt, sondern auch dem Finanzamt aufgrund der weitreichenden, steuerlichen „Möglichkeiten“, die sich daraus ergeben. Das Finanzamt gleicht in der Regel bei Grundstücksgeschäften den Grundstückswert mit einer Bodenrichtwertkarte des Katasteramtes ab – sind die Abweichungen zu gravierend, meist mehr als 5 – 10, teilweise auch bis zu 25 %, wird der Wert des Grundstücks vom Finanzamt neu berechnet.

Im schlechtesten Fall, z. B. wenn das Grundstück zu billig und die Immobilie zu teuer angesetzt wird, kann das dazu führen, dass die Grunderwerbsteuer neu berechnet und nachgezahlt werden muss, auch wenn der eigentliche neue Wert den Gesamtkaufpreis übersteigen würde, siehe: Steuern sparen: Grunderwerbsteuer sparen

Fahrtkosten falsch angeben

Steuertrick Fahrtkosten falsch angebenDie Fahrkosten sind nicht nur bei Arbeitnehmern und Personen mit einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit immer der Punkt, bei welchem am meisten und am häufigsten getrickst wird, sondern auch bei Vermietern – denn Fahrten zum eigenen Objekt, z. B. um dieses zu besichtigen, aber auch bei möglichen Objekten, die man kaufen möchte, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Steuertrickser rechnen so dem Finanzamt gegenüber Fahrten zu Mieterterminen ab, die es nie gab oder Fahrten zu Maklerterminen und Ortsbesichtigungen, die nie erfolgten – hier sind immerhin 30 Cent pro km möglich was sich bei „Terminen“ in anderen Städten schnell lohnen kann.

Problem: Auch hier ist dies möglich und wird kaum entdeckt, das das Finanzamt diese Fahrten selten nachprüft und nur bei sehr vielen und häufigen Fahrten ohne Geschäftsabschluss oder überhöhten Kosten skeptisch wird.

Kosten falsch zuordnen

Eine andere recht häufig anzutreffender Steuertrick ist, dass die Kosten für eine Renovierung von selbst genutztem Wohnraum und Immobilien der Vermietung bzw. den vermieteten Immobilien zugeschlagen werden, um so die Werbungskosten zu erhöhen und das zu versteuernde Einkommen zu senken.

Problem: Auch das Finanzamt kennt diesen Steuertrick sehr gut und verlangt bei einer Rechnung meist die Angabe der Adresse, an welchem die Arbeiten ausgeführt wurden, damit man nicht ohne Weiteres Kosten „umverteilen“ kann. Relativ sicher können sich in diesem Fall nur diejenigen Schummler fühlen, bei denen die Wohnadresse und die der Vermietung übereinstimmt – aber: auch hier wird das Finanzamt schnell skeptisch, wenn über Bedarf renoviert werden sollte und kann auch die konkrete Benennung des Objekts, z. B. Etage, Wohneinheit usw., verlangen, damit die Rechnung anerkannt wird.

Weitere Artikel unserer Steuerncheck.net Serie:
Steuertricks I: So wird das Finanzamt hinters Licht geführt!
Steuertricks II: Wie das Finanzamt überlistet wird!
Steuertricks III: Wie sich das Finanzamt austricksen lässt!
Steuertricks IV: Was das Finanzamt nicht wissen sollte!
Steuertricks V: Die Tricks der Steuerschummler
Steuertricks VII: Tricks um Steuern zu sparen
Steuertricks VIII: Spesen und Hobbys absetzen

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