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Spenden von der Steuer absetzen

Es ist eine beliebte Methode, Steuern zu sparen: das Absetzen von Spenden. Hierbei gilt es jedoch einige Dinge zu beachten, wie beispielsweise Höchstsätze und Regelungen, die Vater Staat erlassen hat, denn ansonsten können die Kosten für Spenden in der Einkommensteuererklärung nicht abgesetzt werden.

Um die Steuerlast zu senken, ist es möglich, Spenden als Sonderausgaben in der Steuererklärung aufzuführen, und zwar al Sonderausgaben, die der Steuerpflichtige im Mantelbogen eintragen muss, wobei immer nur die Spenden des jeweiligen Veranlagungsjahres berücksichtigt werden können.

Bis zum Jahr 2006 verlangte das Finanzamt, dass ab einer Spende von 100 Euro ein so genannter Spendennachweis von der Organisation, die die Spende erhalten hat, ausgestellt wurde. Seit dem Jahr 2007 wurde diese Höchstgrenze allerdings aufgehoben, und zwar auf 200 Euro. Der Spendennachweis wird von den meisten Organisationen ohne speziellen Antrag oder Hinweis an den Spender verschickt, wenn auch erst zu Beginn des jeweils folgenden Jahres.

Liegt die Spendensumme unter 200 Euro, muss der Steuerzahler dem Finanzamt anderweitige Belege vorweisen, und zwar in Form eines Kontoauszugs, aus dem die Spende an die jeweilige Organisation hervorgeht, sowie einen gestempelten Überweisungsbeleg.

Zudem gilt eine Höchstgrenze für die Summe der Spenden, die man von der Steuer absetzen kann: es dürfen nicht mehr als 20% des Einkommens des jeweiligen Steuerpflichtigen als Spenden geltend gemacht werden, wobei auch Mitgliedsbeiträge für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen dazugehören.

Wer kein Geld spenden will, kann auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Organisation eine Spendenbescheinigung ausstellt, die Zustand und Marktwert der gespendeten Dinge, wie zum Beispiel Altkleider, aufführt.

Doch welche Spenden kann man von der Steuer absetzen? Das Finanzamt akzeptiert beileibe nicht jede Spendenzahlung. Zunächst muss gegeben sein, dass die Organisation mildtätig, kirchlich oder gemeinnützlich tätig ist. Bei diesen Organisationen sind nicht nur die Spenden absetzbar, sondern auch die Mitgliedsbeiträge.

Nicht absetzen kann man Spenden, zu denen man beispielsweise gerichtlich verurteilt wurde, auch Mitgliedsbeiträge für den Gesangsverein, den Sportverein, den Tierzuchtverein oder den Heimatverein können Steuerzahler nicht als Sonderausgaben absetzen. Engagiert sich der Verein allerdings im Bereich Denkmalschutz, Tierschutz, Gender, Wohlfahrt oder Natur, so sind der Mitgliedsbeitrag und auch die Spende absetzbar.

Davon noch mal besonders ausgenommen sind Spenden an Parteien bzw. Parteispenden: sowohl die Mitgliedsbeiträge als auch die Spenden selbst werden mit einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50% bedacht. Maximal sind für ledige Personen 825 Euro vorgesehen, für Verheiratete 1.650 Euro. Parteispenden, die darüber hinausgehen, werden dann zusätzlich als Sonderausgaben verrechnet, es gilt der Höchstbetrag von 1.650 Euro für Ledige und 3.300 Euro für Verheiratete.

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