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Steuer auf Zweitwohnung für Studenten

Studenten, die an ihrem Studienort eine Zweitwohnung haben und diese dort auch als Zweitwohnsitz gemeldet ist, müssen nicht von der Zweitwohnsteuer freigestellt werden und können somit auch steuerpflichtig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zweitwohnung nur eine Nebenwohnung ist.

Die Erhebung einer Zweitwohnsteuer am Studienort für Studenten ist laut Bundesverwaltungsgericht zulässig, da es nachrangig ist, wer eine Zweitwohnung wo und wie nutzt oder wie sie bezahlt wird. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Zweitwohnung nur eine Nebenwohnung ist und mit der Hauptwohnung (Erstwohnung) die Wohnbedürfnisse befriedigt werden können.

Auch der Erhalt von BAföG ist kein Argument gegen die Erhebung der Steuer auf eine Zweitwohnung für Studenten, da, wie im vorherigen Absatz aufgeführt, die Finanzierung nachrangig ist. Aber: Kann man aufgrund der Leistungsfähigkeit die Steuerschuld nicht leisten, so kann man auch von dieser befreit werden.

Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer und deren Höhe ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich und liegt im Ermessen der Gemeinde – teilweise wird sie gar nicht erhoben, teilweise fällt sie sehr hoch aus. Die Zweitwohnsteuer richtet sich bei den meisten Gemeinden nach der jährlichen Kaltmiete und kann 5 – 30 % der Kaltmiete pro Jahr betragen.

Zusätzlich Verwirrung stiftet bei der Zweitwohnungsteuer, was denn überhaupt eine Wohnung ist – so ist in einigen Städten eine Wohnung dadurch definiert, dass diese komplett ausgestattet und räumlich geteilt sein muss (Wohnraum, Küche, Bad). Andere Kommunen sehen jedoch bereits einen Raum ohne jegliche Zusatzausstattung bereits als Wohnung an. Da die Zweitwohnsteuer von der Kommune anders erhoben und definiert wird, gibt es hier leider keine bundeseinheitliche Regelung, die Klarheit schaffen könnte.

Für viele Studenten stellt die Zweitwohnsteuer ein zusätzliches (finanzielles) Problem dar, da sie teilweise sehr hoch ausfallen kann und man sich erst wieder von dieser befreien lassen muss, wenn sie erhoben werden sollte, was wieder einen Aufwand darstellt.

Die einfachste Möglichkeit, das Problem der Steuer auf die Zweitwohnung für Studenten zu vermeiden, ist einfach die Wohnung am Studienort zur eigentlichen Hauptwohnung und Erstwohnung zu machen, wenn die betreffende Gemeinde stur sein sollte und eine Steuer auf die Zweitwohnung erhebt. Je nachdem muss jedoch auch die bisherige Zweitwohnung, die bislang Erstwohnung (in der Regel: Zimmer / Wohnung bei den Eltern) war aufgegeben werden, da manche Gemeinden die Erstwohnung auch mit der Zweitwohnung gleichsetzen.

Zwar hat das Verwaltungsgericht Lüneburg bereits 2005 entschieden (Az. 5 A 118/04 und wie auch andere Gerichte), dass Studenten grundsätzlich von der Zweitwohnungsteuer befreit sind, wenn der Hauptwohnsitz bei den Eltern ist – aber: all diese Urteile sind aufgrund der Revisionen nicht rechtskräftig.

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