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Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung bzw. der Abgabe der Steuererklärung prüft das Finanzamt die gemachten Angaben und erlässt schließlich, wenn die zu zahlende Steuerschuld bzw. die Höhe der Steuerrückerstattung feststeht, den Steuerbescheid. Doch was ist zu tun, wenn der Steuerpflichtige das Gefühlt hat, einen falschen Steuerbescheid bekommen zu haben?

Generell können Steuerzahler gegen Steuerbescheide, die ihnen zugestellt werden, Einspruch einlegen. Dies gilt nicht nur dann, wenn etwa die Steuerlast nach Meinung des Betroffenen zu hoch ist, sondern zum Beispiel auch dann, wenn eventuelle Vorauszahlungen für das kommende Steuerjahr zu hoch angesetzt sind.

Ein solcher Einspruch gegen den Steuerbescheid ist zunächst einmal kostenlos, es fallen keine Gebühren für den Steuerzahler an. Durch den Steuerbescheid Einspruch wird erstmal auch kein großes bzw. aufwändiges Verfahren losgetreten, denn der Einspruch wird direkt vom jeweils zuständigen Finanzamt überprüft, oftmals auch vom selben Sachbearbeiter, der den entsprechenden Steuerbescheid ausgestellt hat.

Auf dem Einspruch Schreiben selbst ist die Steuernummer anzugeben, es muss innerhalb von einem Monat an das zuständige Finanzamt zugestellt werden. Diese einmonatige Frist beginnt genau dann, wenn der Steuerbescheid zugestellt wurde, also ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid in den Briefkasten geschmissen wurde – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ihn auch am gleichen Tag wahrgenommen hat, oder nicht.

Sofern die Frist bereits beinahe verstrichen ist und man sich entsprechend mit dem Widerspruch bzw. Einspruch beeilen muss, reicht ein kurzes Schreiben. Mustervorlage:

Sehr geehrte Damen und Herren/Name des Sachbearbeiters,

gegen den Gewerbesteuer- / Umsatzsteuer- / Einkommensteuerbescheid vom Datum, Steuernummer, lege ich hiermit Einspruch ein.

Mit freundlichen Grüße,
Unterschrift

Nach einem solchen Schreiben muss der Steuerpflichtige allerdings eventuell notwendige Belege sowie eine genau Begründung, weshalb überhaupt Einspruch eingelegt wird, nachgereicht werden. Es ist übrigens erlaubt, dass man den Einspruch per Fax an das Finanzamt schickt.

Achtung: die jeweiligen Zahlungsfristen, die im Steuerbescheid vorgesehen sind, müssen Steuerpflichtige trotzdem genau einhalten. Möglich ist allerdings ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der aber nicht zwangsläufig vom Finanzamt gewährt werden muss.

Sofern das Finanzamt den Einspruch abgelehnt hat, ist es möglich, beim Finanzgericht gegen den jeweiligen Steuerbescheid Klage einzureichen. Hierbei sollten sich Steuerpflichtige aber schon sehr sicher sein, dass sie im Recht sind, denn wenn man die Klage verliert, werden hohe Kosten fällig. Für ver.di Mitglieder besteht in solchen Fällen ein kostenloser Rechtsschutz.

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