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Freiwillig eine Steuererklärung abgeben – ja oder nein?

Nicht jeder muss bekanntlich eine Steuererklärung abgeben, einigen Personen steht die Wahl dazu frei – die meisten verzichten dann auf die Abgabe, da mit der Einkommensteuererklärung immer eine Menge Papierkram verbunden ist und man sich gerne Zeit und Nerven spart. Doch in manchen Fällen ist es durchaus sinnvoll, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben – und zwar um Steuern zu sparen.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 nennt man eine freiwillige Einkommensteuererklärung „Antragsveranlagung“. Nicht immer führt die freiwillige Steuererklärung zu einer Steuerrückerstattung, in manchen Fällen aber doch. Das betrifft ins Besondere die folgenden Personen bzw. Konstellationen:

Eine freiwillige Einkommensteuererklärung lohnt sich, wenn die tatsächlichen Werbungskosten des Steuerzahlers höher sind, als der Arbeitnehmerpauschbetrag, der abgezogen werden kann, ohne dass die Kosten nachgewiesen werden müssen. Das Gleiche gilt für die Sonderausgaben bzw. den jährlichen Sonderausgabenpauschbetrag.

Eine freiwillige Steuererklärung abgeben lohnt sich beispielsweise auch dann, wenn die bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die zu zahlenden Versicherungsbeiträge nicht abdeckt oder der Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann.

Des Weiteren ist die Antragsveranlagung ratsam, wenn es sich beim Steuerzahler um ein Ehepaar bzw. einen Ehegatten und Doppelverdiener in Steuerklasse 4 ohne Faktor handelt, oder der Steuerzahler nur temporär im Laufe des Jahres in einem Angestelltenverhältnis bzw. als Arbeitnehmer gearbeitet hat – dies gilt auch dann, wenn es sich um das Todesjahr eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers handelt.

Lohnend ist die freiwillige Einkommensteuererklärung auch dann, wenn man kein konstantes Gehalt, sondern vielmehr unterschiedlich hohe Löhne während des Kalenderjahrs erhalten hat oder außerordentliche Einkünfte bzw. Lohnersatzleistungen zurückzahlen musste. Wer im Veranlagungszeitraum eine Ehe geschlossen hat, sollte ebenso eine freiwillige Steuererklärung abgeben, wie Immobilienbesitzer und Selbstnutzer der Immobilie, denn diesen steht ein gewisser Abzugsbetrag zu.

Wer die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen möchte, haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen oder auch den Sonderausgabenabzug für die Riester-Rente in Anspruch nehmen möchte, tut auch gut daran, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben.

Wer sich verrechnet hat und sich letztendlich statt mit einer Steuererstattung mit einer dicken Nachzahlung konfrontiert sieht, hat die Möglichkeit, innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides Widerspruch einzulegen und daraufhin den Antrag auf Steuerveranlagung zurück zu ziehen.

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