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Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Für manch eine Person ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung freiwillig, während bei anderen Steuerzahlern eine Pflichtveranlagung besteht. In aller Regel kümmern sich Personen, die keine Steuererklärung abgeben müssen, auch nicht weiter um ihre Steuern, denn wer beschäftigt sich schon gerne mit diesem Thema, wenn er es gar nicht muss? Im Sinne der Steuerersparnis kann es sich aber durchaus lohnen, den einen oder anderen Gedanken an die Steuererklärung zu verschwenden, auch wenn sie nur auf freiwilliger Basis abgegeben wird.

Wer keine Steuererklärung abgeben muss, hat die Möglichkeit einer Antragsveranlagung, was einfach nur „freiwillige Steuererklärung“ bedeutet. Sinnvoll ist eine Antragsveranlagung natürlich nur dann, wenn sich der Steuerzahler eine Steuerrückerstattung erhoffen kann. Natürlich kann es hierbei vorkommen, dass man sich verschätzt oder wichtige Regelungen im Vorfeld nicht mit in seine Überlegungen einbezogen hat – das Resultat ist dann eine Steuernachzahlung, anstatt einer Steuerrückerstattung.

Dieser Steuernachzahlung müssen Steuerzahler mit freiwilliger Einkommensteuererklärung aber nicht einfach so nachkommen, es besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, bevor der Steuerbescheid bestandskräftig ist, also bis 30 Tage nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids. Der Einspruch geht einher mit der Rücknahme des Antrags auf Steuerveranlagung und der Bitte um Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt, damit der Steuerzahler die Steuerrückerstattung auch nicht vorläufig bezahlen muss.

In den folgenden Fällen lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung:

– haushaltsnahe Dienstleistungen können abgesetzt werden
– der Riester-Rente Sonderausgabenabzug kann geltend gemacht werden
– Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage
– Günstigerprüfung oder Rückerstattung von Abgeltungssteuer
– Verluste wurden erwirtschaftet
– Abzugsbetrag für Immobilien Selbstnutzer soll geltend gemacht werden
– Anspruch auf Alleinerziehende Entlastungsbetrag ohne Eintrag von Steuerklasse 2
– Hochzeit im Veranlagungszeitraum
– Ausbildungsbeginn eines volljährigen Kindes mit Auswärtsunterbringung
– Anspruch auf Kinderfreibeträge statt Kindergeld
– Kinderfreibetrag war nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
– Rückzahlung von außerordentlichen Einkünften bzw. Lohnersatzleistungen
– Abfindung, die nicht nach Fünftelregelung versteuert wurde
– Gehälter unterschiedlicher Höhe wurden bezogen
– keine durchgehende Tätigkeit während des Steuerjahrs
– außergewöhnliche Belastungen sind angefallen
– abzugsfähige Kosten liegen oberhalb von diversen Pauschbeträgen

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