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Fremdwährungsguthaben in der Steuererklärung

Veräußerungsgeschäfte sind in aller Regel nicht steuerfrei, zumindest dann nicht, wenn sie von § 23 EStG erfasst sind: das betrifft alle vermögenswerten Vorteile und selbständig bewertbaren Gegenstände. Damit gehören nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Devisen zu den Wirtschaftsgütern, die steuerpflichtig sind – berücksichtigt werden vom Finanzamt sowohl ein Gewinn, als auch ein Verlust, der dann entsprechend vortragbar bzw. rücktragbar ist.

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt zum Beispiel dann vor, wenn man Devisen in einem Bankschließfach aufbewahrt oder ein Fremdwährungskonto, beispielsweise in US-Dollar oder in Schweizer Franken, unterhält, und die jeweilige Währung, gegen die die Eurobeträge getauscht wurden, im Zeitraum von einem Jahr erneut in Euro oder aber in eine weitere andere Fremdwährung tauscht. Steuerpflichtig ist der Wechselkursgewinn.

Für Anleger, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und entsprechend unterschiedlichen Wechselkursen mehrfach Beträge derselben Auslandswährung beim gleichen Kreditinstitut auf ein Konto bzw. auf mehrere Konten eingezahlt haben und von diesem Kapital Teile bzw. Teilbeträge in andere Währungen umtauschen, so wird die Fifo-Methode zur Ermittlung der getauschten Beträge angewendet, ebenso wie bei der Wertpapier Sammelverwahrung. Wichtig ist dies, um feststellen zu können, inwiefern die Spekulationsfrist beim Umtausch der Währung bereits abgelaufen ist.

Es liegt kein Valuta Spekulationsgeschäft vor, wenn Kapitalerträge wie beispielsweise Dividenden und Zinsen, die auf dem Fremdwährungskonto angefallen sind, in eine andere Währung, wie zum Beispiel in Euro, umgetauscht werden.

Auch wenn sich der Anleger in einer Fremdwährung verschuldet, weil er die Zinsdifferenz nutzen wollte, und das gewährte Fremdwährungsdarlehen in einem Zeitraum von einem Jahr an den Kreditgeber zurückzahlt, handelt es sich nicht um ein Valuta-Spekulationsgeschäft. Dies liegt auch nicht vor, wenn Devisen beispielsweise auf ein Festgeldkonto angelegt werden.

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt dann vor, wenn der Anleger sein Fremdwährungsguthaben zur Beschaffung sonstiger Wirtschaftsgüter als Valuta nutzt, beispielsweise zur Anschaffung von Wertpapieren aus dem Ausland – dafür muss aber gegeben sein, dass die Transaktion im Zeitraum von einem Jahr seit Beschaffung der Fremdwährung erfolgt.

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns kann aber nur dann auftreten, wenn Erwerb des Wertpapiers aus dem Ausland und der Währungsumtausch im gleichen Jahr, aber nicht zum selben Zeitpunkt erfolgen.

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