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Steuererklärung abgeben – auch als Rentner!

Der ein oder andere Rentner musste in den letzten Jahren beim öffnen der Post denken, dass das Finanzamt sich einen bösen Scherz erlaube: So wurde nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung an Rentner verschickt, die seit sie vor mehr als 10 bis 20 Jahren in Rente gingen keine Steuererklärung mehr abgaben, sondern auch Strafanzeige wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung gestellt bei jenen, welche sich hier nur einem Behördenirrtum ausgesetzt sahen.

Nachgelagerte Besteuerung und Steuerpflicht seit 2005

Rentner Steuererklärung Aber: Seit dem Jahr 2005 sind auch Rentner steuerpflichtig und unterliegen der nachgelagerten Besteuerung und damit den gleichen Regeln hinsichtlich der Abgabe einer Steuererklärung wie andere Steuerzahler auch – das heißt: auch Rentner müssen ihre Einkünfte und Renten versteuern.

Zwar werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – unabhängig davon, um welche Rente es sich handelt (lebenslange Leibrente, Erwerbsminderungsrente, usw.) erst ab dem Jahr 2040 voll besteuert, jedoch muss der Teil der Rente, welcher vom Besteuerungsanteil erfasst wird, voll versteuert werden, sofern man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (siehe unten).

Der Besteuerungsanteil beträgt 50 % für Renten vor (Bestandsrenten) und ab dem Jahr 2005 und steigt bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % bis 80 %, danach um 1 % bis zum Jahr 2040. Der Besteuerungsanteil bleibt stets gleich hoch ab Renteneintritt bis zum Ende der Rente. Der Teil der Jahresrente, welcher nicht vom Besteuerungsanteil erfasst wird, ist der Rentenfreibetrag, welcher bis zur Einstellung der Rentenzahlung (Tod) Bestand hat.

Auch wenn der Besteuerungsanteil für Bestandsrenten vor 2005 auf 50 % festgesetzt ist, gilt das nicht für Rentenanpassungen nach 2005 – diese unterliegen, wie auch die Rentenerhöhung nach 2005, in voller Höhe der Steuerpflicht.

Als Beispiel: Wer 1998 in Rente ging, dessen Besteuerungsanteil beträgt 50 % und sein Rentenfreibetrag ebenfalls 50 %. Wer erst 2013 in Rente ging, unterliegt einem Besteuerungsanteil von 66 % (50 % + 7 [Jahre] x 2 %) und hat einen Rentenfreibetrag von 34 %. Ausgenommen davon sind wie erwähnt Rentenanpassungen/Rentenerhöhungen.

Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden? 

Steuerpflichtig heißt übrigens nicht, dass auch zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden muss, denn wie bei allen anderen Steuerzahlern besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung erst ab dem Überschreiten der Steuerfreigrenze. Diese beträgt für Alleinstehende

  • für 2012 8.004 Euro und
  • für 2013 8.130 Euro

sowie für Verheiratete das Doppelte, also

  • für 2012 16.088 Euro und
  • für 2013 16.260 Euro.

Von den Gesamteinkünften ist der oben erwähnte Rentenfreibetrag abzuziehen, so dass für viele Rentner allein durch dessen Höhe keine Abgabepflicht mehr besteht. Günstig ist das für Altrentner, aufgrund des frühen Renteneintritts, mit einem hohen Rentenfreibetrag, welche so um die Abgabe der Steuererklärung herumkommen, während Rentner mit einem gleich hohen Einkommen, welche jedoch später in Rente gingen, abgabepflichtig sind.

Als Beispiel: Ein Rentnerehepaar ging 1998 in Rente und verfügt über gemeinsame Einkünfte von ca. 30.000 Euro pro Jahr. Aufgrund des Rentenfreibetrages von 50 % (Bestandsrente vor 2005), unterliegen 15.000 Euro nicht der nachgelagerten Besteuerung und da sie unter der Steeuerfreigrenze von 16.088 Euro (2012) liegen, besteht auch keine Abgabepflicht der Steuererklärung.

Wäre das gleiche Ehepaar erst 2013 in Rente gegangen, bestünde jedoch eine Abgabepflicht, da der Rentenfreibetrag nur noch 34 % betragen würde und somit nur noch 10.200 Euro unter den Rentenfreibetrag fallen, und mit 19.800 Euro die Steuerfreigrenze deutlich überschritten wurde.

Weitere Einkünfte neben der Rente 

Bezieht man zusätzlich zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, fließen diese ebenfalls in das Gesamteinkommen ein. Liegt man beispielsweise mit oder ohne Freibetrag noch unter der Steuerfreigrenze, bezieht jedoch erhebliche Einkünfte aus anderen Quellen, besteht wieder eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

Unterschieden wird hierbei maßgeblich in Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünfte aus Kapitaleinkünften, welche nicht der Abgeltungssteuer unterliegen,
  • Arbeitslohn, welcher nur pauschal versteuert wurde oder steuerfrei ist sowie
  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit.

Steuererklärung und Steuerpflicht = Steuern zahlen? Steuern zahlen Rentner

Viele Rentner dürften die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im hohen Alter als reine Schikane oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Alter empfinden, denn auch wenn eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aufgrund hoher Einkünfte besteht, heißt das noch lange nicht, dass überhaupt Einkommensteuer gezahlt werden muss – denn neben dem Rentenfreibetrag, welcher das steuerpflichtige Einkommen mindert, sind sehr viele weitere Ausgaben im Rahmen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder des Altersentlastungsbetrages abzugsfähig.

Darunter fallen beispielsweise Versicherungsbeiträge und Krankheitskosten welche im Alter naturgemäß höher und steuerlich abzugsfähig sind, oder der Behindertenpauschbetrag.

Arbeit im Alter und die Steuererklärung 

Wer im Rentenalter noch arbeitet, unterliegt wie auch andere Arbeitnehmer § 46 EStG – das betrifft

  • Rentner, welche Arbeitslohn erhalten,
  • Rentner, welche zusätzlich Versorgungsbezüge erhalten,
  • Rentner, dessen Ehepartner noch arbeitet und Einkommen aus Arbeitslohn erhält sowie
  • Rentner, dessen Ehepartner Versorgungsbezüge erhält.

Betragen die Nebeneinkünfte weniger als 410 Euro, so sind diese steuerfrei – unabhängig vom zu versteuernden Einkommen. Einkünfte ab 410 Euro bis 820 Euro unterliegen lediglich der ermäßigten Besteuerung.

Auch wenn die 410 Euro für Rentner gültig ist, kann hier zusätzlich der Altersentlastungsbetrag steuergünstig wirken. Das heißt, dass von Nebeneinkünften, welche über der 410 Euro Grenze liegen, der Altersentlastungsbetrag abgezogen wird – liegen diese danach unter der 410 Euro Grenze, so erfolgt keine Besteuerung und somit besteht auch keine Veranlagungspflicht. Der verbleibende Betrag wird weiterhin vom Einkommen im Rahmen des Härteausgleiches abgezogen.

Wichtig: Wer noch nicht das 64. Lebensjahr vollendet hat, also vorher in Rente gegangen ist, der hat keinen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Das gleiche gilt, wenn sich die Nebeneinkünfte lediglich aus Renten zusammensetzen.

Der Altersentlastungsbetrag entfaltet übrigens auch bei Kapitaleinkünften, Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sowie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Wirkung.

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