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Steuerersparnis durch außergewöhnliche Belastungen

Grundsätzlich haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Dabei jedoch müssen einige Regelungen und Voraussetzungen beachtet werden – so zum Beispiel die Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und zumutbaren Belastungen.

Um die außergewöhnlichen Belastungen, kurz agB, zu ermitteln, werden diejenigen Aufwendungen genauer betrachtet, die die Aufwendungen anderer Steuerzahler, die gleich viel verdienen, über ein etwa gleiches Vermögen verfügen und denselben Familienstand aufweisen, übertreffen. Diese Ausgaben, die den zumutbaren Anteil übersteigen, darf vom zu versteuernden Gesamtbetrag des Einkommens abgezogen werden.

Grundsätzlich unterscheidet man allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG, besondere außergewöhnliche Belastungen nach § 33a und § 33b EStG und zumutbare Belastungen nach § 33 Abs. 2 EStG.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen zum Beispiel Krankheitskosten, die häufig vor allem bei Senioren recht hoch sind. Allerdings werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die die Krankenkasse nicht übernimmt, also zum Beispiel Arztkosten, die Praxisgebühr, Medikament Zuzahlungen und Fahrtkosten zu Therapien und Ärzten.

Auch Scheidungskosten gehören zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, ebenso wie man die Kosten für die Beerdigung absetzen kann – allerdings nur dann, wenn das ausgezahlte Erbe nicht zur Deckung der entstehenden Kosten ausreicht und es sich beim Verstorbenen um einen nahen Angehörigen handelt.

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind außerdem Kosten für die Pflege oder die Unterbringung in einem Pflegeheim, sofern die Pflegeversicherung dafür nicht aufkommt und der Steuerzahler die Kosten entsprechend selbst tragen muss. Personen, die aufgrund einer vertrauensärztlichen Empfehlung zu den Treffen der Anonymen Alkoholikern gehen, können die Fahrtkosten für den Weg zu diesen Veranstaltungen geltend machen.

Abzugsfähige Aufwendungen im Sinne der besonderen außergewöhnlichen Belastungen sind zum Beispiel die Unterhaltszahlungen, wenn der geschiedene Ehegatte dem begrenzten Realsplitting nicht zugestimmt hat und die Unterhaltszahlungen entsprechend nicht als Sonderausgaben absetzbar sind. Außerdem bestehen Pauschbeträge für Menschen mit einer Behinderung, für Pflegepersonen und für Hinterbliebene.

Bis zum Jahr 2008 war es übrigens so, dass im Rahmen des § 33 EStG, innerhalb eines dritten, nun nicht mehr bestehenden Absatzes, ein gewisser Freibetrag für Heimbewohner und Haushaltshilfen festgelegt wurde. Bis zum Jahr 2005 waren des Weiteren die Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, nun jedoch zählen sie zu den Betriebsausgaben bzw. den Werbungskosten und den Sonderausgaben.

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