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Vorläufige Steuerfestsetzung – häusliches Arbeitszimmer

Der Streit zwischen Finanzämtern und Steuerpflichtigen nimmt in Puncto „häusliches Arbeitszimmer“ kein Ende – klar ist die Situation für die Absetzung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich nur dann, wenn das Arbeitszimmer im Privathaushalt auch wirklich der Mittelpunkt des beruflichen Alltags darstellt.

Zur Mitte des Jahres 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Neuregelung, die seit dem Jahr 2007 Gültigkeit hat und sich auf die Abziehbarkeit von Kosten für das Arbeitszimmer zuhause bezieht, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sofern das Verbot für den Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch diejenigen Steuerzahler betrifft, die keinen anderen Arbeitsplatz für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung haben.

Entsprechend hat nun der Gesetzgeber die Pflicht, die Regelung, die verfassungswidrig ist, rückwirkend zum Beginn des Jahres 2007 zu ändern bzw. den Zusatz zu beseitigen. Die Steuerzahler hoffen natürlich darauf, dass der Gesetzgeber dieser Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht nun schnellstmöglich auch in die Tat umsetzt, und das Ganze nicht noch weiter unnötig in die Länge gezogen wird.

In einem Schreiben zum August 2010 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass zum einen aus verwaltungsökonomischen Gründen und zum anderen im Interesse der betroffenen Steuerzahler die glaubhaft gemachten bzw. nachgewiesenen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro pro Steuerjahr vorläufig steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige für seine berufliche bzw. betriebliche Arbeit keinen anderen Arbeitsplatz hat, als eben dieses häusliche Arbeitszimmer.

In allen weiteren Fällen bleibt leider derzeit alles beim Alten, und zwar auch dann, wenn der Steuerzahler nachgewiesenermaßen mehr als 50% beruflich nutzt, bezogen auf die gesamte berufliche oder betriebliche Nutzung: die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können in einem solchen Fall nicht anerkannt bzw. abgezogen werden.

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