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Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – das sollten wissen

Steuersünder müssen heutzutage damit rechnen, vom Finanzamt entdeckt zu werden. Viele neue Wege hat die Steuerbehörde in letzter Zeit eingeschlagen, um der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. Ein breiter angelegtes Kontrollnetz der Behörde auch aus dem Ausland und Ankauf von Daten bewirken, dass immer mehr Steuerzahler die Steuerfahndung im Nacken spüren. Aus Angst vor drastischen Strafen, die auf Steuerhinterziehung stehen, stellen viele lieber eine Selbstanzeige. Das Schlimmste kann so oft vermieden werden.

Dieses besagt § 371 der Abgabenordnung (AO). Zwar müssen die Steuern, die zu wenig gezahlt worden sind, plus Zinsen nachgezahlt werden, es wird aber nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Steuerhinterziehers kommen. Im ersten Halbjahr 2013 stellten laut Bericht der dpa rund 14.548 Personen eine Selbstanzeige. Dieses entspricht in etwa der Zahl aus dem gesamten Jahr 2012.

Strafen auf Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die rechtlich verfolgt wird. Nicht nur, dass die zu wenig gezahlten Steuern bei Entdeckung nachgezahlt werden müssen, sondern müssen dafür auch Zinsen gezahlt werden. Weitere Strafen folgen: In schlimmen Fällen wird eine Haftstrafe auferlegt. Die weniger schlimmen Fälle müssen mit einer Geldstrafe zusätzlich zu der nachzuzahlenden Steuer rechnen. Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen folgt ein Eintrag in das Führungszeugnis im Bundeszentralregister, was in vielerlei Hinsicht Nachwirkungen haben kann.

Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige

Die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung kann nicht immer erfolgen. Es müssen bestimmte Grundlagen erfüllt werden, die ebenfalls aus § 371 der Abgabenordnung hervorgehen:

  • Vollständige Angaben, § 371 Abs. 1 AO
  • Rechtzeitige Abgabe bzw. kein Ausschluss der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 AO
  • Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, § 371 Abs. 3 AO

Nur dann, wenn diese drei Vorgaben erfüllt sind, wird die eigentliche Steuerhinterziehung keine strafrechtlichen Folgen haben. Es kann daher auch schnell passieren, dass mit der Selbstanzeige Schlimmeres angerichtet wird. Ratsam ist daher, die Selbstanzeige nie ohne einen Fachmann an der Seite zu haben, zu stellen.

Vor dem Stellen der Selbstanzeige sollte sich jeder Gedanken machen, ob diese auch straffrei enden wird. Folgende Schritte sind dabei zu beachten:

1. Liegen Gründe für den Ausschluss der Selbstanzeige vor?

Eine Selbstanzeige ist unter folgenden Gesichtspunkten, die § 371 Abs. 2 AO nennt, ausgeschlossen:

  • wenn vorher schon durch die Steuerbehörde die Steuerhinterziehung entdeckt worden ist
  • eine Anordnung der Prüfung, gem. § 196 AO bekannt gegeben worden ist
  • ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist
  • eine Prüfung bereits stattgefunden hat
  • die Höhe der verkürzten Steuer je Tat höher als 50.000 € ist

2. Können die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden

nachzahlenDer Steuerhinterziehende muss damit rechnen, dass die hinterzogenen Steuern kurzfristig an die Behörde zurückgezahlt werden müssen. In der Regel wird eine Frist von einem Monat gesetzt. Neben der zu wenig gezahlten Steuer wird das Finanzamt einen Zins erheben. Pro Monat werden 0,5% angesetzt.

3. Fristen prüfen!

Die Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung beträgt im Strafrecht 5 Jahre. Dieses sollte beachtet werden, bevor die Selbstanzeige gestellt wird. Fälle, die länger zurückliegen, würden im Falle einer Entdeckung also gar nicht mehr mit einem Strafverfahren enden. Es kann aber sein, dass diese steuerrechtlich von Bedeutung sind. Hier beträgt die Verjährungsfrist nämlich 10 Jahre.

Die Selbstanzeige stellen

Um mit der Selbstanzeige Straffreiheit zu erhalten, muss diese rechtlich korrekt abgegeben werden. Der Staat sieht vor, dass der Steuersünder „reinen Tisch“ machen muss. Es müssen daher alle Fälle der Steuerhinterziehung angegeben werden. Jedes Detail, was dazu führte, dass in der Vergangenheit zu wenig Steuern bezahlt worden sind, muss aufgedeckt werden.

Am besten sucht man sich im Falle einer geplanten Selbstanzeige einen geeigneten Anwalt oder Steuerberater, welcher bestens mit der Materie vertraut ist. Weiter Informationen finden Sie zum Beispiel unter http://www.steuerrecht-steuerstrafrecht.de/selbstanzeige-steuerhinterziehung-koeln-rechtsanwalt-steuerberater.html.

Die Selbstanzeige muss einer Finanzbehörde zugestellt werden. Dieser Begriff ist etwas schwammig, was in der Vergangenheit oft dazuführte, dass sie an den falschen Empfänger übermittelt worden ist. Das Finanzamt ist ein richtiger Ansprechpartner, wohl aber nicht eine Polizeidienststelle. Formelle Vorschriften gibt es bei der Selbstanzeige nicht. Empfehlenswert ist der schriftliche Weg. Warum die Steuer hinterzogen worden ist, interessiert das Finanzamt erst einmal nicht. Dokumente zum Belegen der neuen Angaben sollten beigefügt werden, können aber auch nachgereicht werden.

Sehr wichtig ist es, wenn ein Anwalt oder ein Steuerberater die Selbstanzeige einreicht, dass für diesen vorab eine Vollmacht dem Finanzamt zugestellt wird.

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