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Hochzeit – Steuerklasse wählen

Wer sich dazu entscheidet, eine eheliche Verbindung einzugehen, geht nicht nur eine neue Form des Zusammenlebens ein, sondern muss sich auch auf steuerliche Änderungen gefasst machen. Die steuerlichen Änderungen erweisen sich in aller Regel jedoch von Vorteil für die Eheleute, denn anders als Ledige haben Verheiratete die Möglichkeit, die Steuerklasse frei zu wählen.

Grundsätzlich bestehen nach der Hochzeit drei Möglichkeiten der Steuerklassen Kombination:

Bei der Steuerklassen Kombination 4/4 ist gegeben, dass die Ehegatten Einkünfte in jeweils ungefähr gleicher Höhe erwirtschaften. Verdient hingegen einer der Ehegatten mehr als der andere, wird durch den Arbeitgeber ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen, das bedeutet also eine höhere monatliche finanzielle Belastung. Erst am Ende des Steuerjahres im Zuge der Einkommensteuererklärung erfahren die Steuerpflichtigen eine Steuerrückerstattung. Dies erfolgt aber natürlich nur dann, wenn im Laufe des Jahres nicht noch weitere, noch unversteuerte Einkünfte, erwirtschaftet wurden.

Bei der Steuerklassen Kombination 3/5 geht der Staat davon aus, dass derjenige Partner, der in Steuerklasse 3 eingeordnet ist, mit 60% zu den Gesamteinkünften der Eheleute beiträgt, entsprechend verdient der Ehegatte in Steuerklasse 5 40% des gesamten zu versteuernden Einkommens des Ehepaars.

Wenn diese theoretische Einteilung von der tatsächlichen Einnahmensituation der Eheleute abweicht, zahlen die Steuerpflichtigen zu viele bzw. zu wenige Steuern: liegen die tatsächlichen weiter auseinander, zahlen die Eheleute zu viel, wenn die Einnahmen näher als angegeben beieinander liegen, zahlen sie zu wenig Steuern. Entsprechend haben Verheiratete mit der Steuerklassen Kombination 3/5 immer die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung inne.

Die dritte Möglichkeit, nach der Hochzeit die Steuerklasse wählen zu können, stellt das so genannte Faktorverfahren, 4-Faktor/4-Faktor, dar. Bei den oben aufgeführten Steuerklassekombinationen ergibt sich bei vielen Ehepaaren das Problem, dass die Abgabenbelastung zwischen den Ehegatten ungleich verteilt ist, also dass derjenige, der wenig verdient, einen verhältnismäßig hohen Lohnsteuerabzug dulden musste.

Sinn macht das Faktorverfahren normalerweise nur bei Ehepaaren, bei denen die Ehegatten jeweils ein unterschiedlich hohes Einkommen erwirtschaften. Hier ergab sich oftmals die Problematik, dass im Zuge der Einkommensteuererklärung Steuererstattungen oder auch Nachzahlungen anstanden, was das Faktorverfahren zumindest bei Personen, die über stabile Einnahmen verfügen, umgehen kann.

Genauso sind jedoch Erstattungen oder Nachzahlung bei Anwendung des Faktorverfahrens möglich, und zwar dann, wenn sich etwas an den Einkommensverhältnissen im Laufe des Steuerjahres etwas verändert, also sich das Gehalt beispielsweise erhöht oder generell variabel ist.

Beim Finanzamt kann der Antrag auf das Faktorverfahren oder der Wechsel der Lohnsteuerklassen bis jeweils zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden, der Antrag auf das Faktorverfahren muss von beiden Ehegatten gestellt werden, denn es müssen jeweils beide Löhne aus den bestehenden Dienstverhältnissen erklärt werden. Das Finanzamt nimmt die Eintragung des richtigen Faktors dann vor, das Ehepaar unterliegt damit der Pflichtveranlagung: es muss eine Einkommensteuererklärung bis spätestens zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres abgeben.

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