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Sind Handwerkerrechnungen steuerlich absetzbar?

Handwerker-Rechnungen können, abhängig vom Umfang des Auftrages, durchaus schon mal schwindelerregende Höhen erreichen. Vater Staat hat ein Einsehen, und erlaubt es den steuerpflichtigen Haushalten, einen gewissen Betrag jährlich geltend zu machen. Damit der Fiskus die Kosten anerkennt, muss allerdings einiges beachtet werden, ansonsten schaut der Steuerzahler in die Röhre.

Jeder private Haushalt kann 20% der Handwerkerkosten dann geltend machen, wenn es sich um Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus handelt, der Höchstwert beträgt 6000 Euro. Außerdem besteht eine Art Steuerbonus, beim Höchstsatz von 6000 Euro beträgt er 1200 Euro. Betragen die Arbeitskosten beispielsweise nur 2100 Euro, erhält man 420 Euro als Steuerbonus. Ehepaare werden gemeinsam veranlagt

Kein Beleg, keine Anerkennung

Handwerker von der Steuer absetzenNatürlich muss man die entstandenen Kosten auch nachweisen können, denn ohne Belege erkennt das Finanzamt gar nichts an. Wichtig ist, dass die jeweiligen Arbeitskosten gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden, denn ist dies nicht der Fall, erhält man keinen Steuerbonus. Es werden ausschließlich die Arbeitskosten und die Fahrtkosten inklusive Mehrwertsteuer der Handwerker begünstigt, eventuelle Materialkosten werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Handelt es sich um Wartungsverträge, genügt eine Anlage, die die Arbeitskosten aufführt und der Rechnung beigefügt wird.

Wichtig: Handwerkerrechnungen sollten nie bar bezahlt werden, denn für das Finanzamt wird ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg benötigt. Hat der Steuerpflichtige die Handwerkerkosten bereits als außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Werbungskosten oder als Betriebsausgabe geltend gemacht, wird kein Steuerbonus mehr gewährt.

Arbeiten müssen vor Ort ausgeführt werden

Auch werden nicht alle handwerklichen Arbeiten anerkannt. Zu den begünstigten Arbeiten zählen jedoch die Wartung oder Reparatur von Hausanschlüssen, die Schornsteinfeger Gebühren, Pflasterarbeiten auf dem eigenen Grundstück, die Gestaltung des Gartens, die Reparatur von defekten Haushaltsgegenständen wie zum Beispiel dem Herd, dem Trockner oder der Waschmaschine, ein Austausch oder auch die Modernisierung der Einbauküche, der Austausch oder die Reparatur von Parkett, Teppich oder Laminat, der Austausch, die Wartung oder Reparatur von Wasser-, Elektro- oder Gasinstallationen und Heizungsanlagen, das Lackieren bzw. Streichen von Heizkörpern, Fenstern, Türen oder Wandschränken, der Austausch oder die Reparatur von Türen und Fenstern sowie Arbeiten an der Garage, der Fassade, am Dach und an Innen- bzw. Außenwänden.

Wichtig: Begünstigt werden ausschließlich Modernisierungen, Erhaltungsmaßnahmen und Renovierung, die im Haushalt bzw. vor Ort aufgeführt werden, Arbeiten, die in der Werkstatt ausgeführt werden, werden nicht anerkannt. Der Haushalt des Steuerpflichtigen muss sich im Inland befinden und es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme halten.

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