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Arbeitszimmer steuerlich absetzen – aktuelle Regelung

Nach wie vor herrscht unter den Steuerpflichtigen große Unsicherheit, wenn es darum geht, ob man das heimische Arbeitszimmer denn nun absetzen darf. Zu lange hat sich das Finanzamt geziert und tausende von Steuerpflichtigen auf den Kosten für ihr Heimbüro sitzen lassen – und auch jetzt noch herrschen zwischen den Bundesländern bzw. deren Finanzämtern Unstimmigkeiten bzw. Unterschiede. Wie sollte man nun vorgehen, wenn man ein heimisches Arbeitszimmer hat, und dieses steuerlich absetzen möchte?

Relativ klar ist die Situation, wenn Selbständige oder Freiberufler, die ausschließlich von zuhause aus arbeiten, ihr Arbeitszimmer absetzen. Hier erkennt der Fiskus die Kosten problemlos an, und zwar nicht nur für die Büroeinrichtung, sondern auch anteilig für die Miete, die Mietnebenkosten, die Reparatur und für Versicherungen. Anders hingegen sieht es bei Personen aus, deren beruflicher Mittelpunkt nicht zuhause im heimischen Büro liegt, bis vor Kurzem war das Finanzamt hier gnadenlos, Steuerpflichtige konnten allenthalben die Büroeinrichtung für ihr heimisches Arbeitszimmer steuerlich absetzen, die restlichen Kosten konnten sie nicht geltend machen.

Nachdem mehrfach gegen diese Regelung geklagt wurde, wurde dieses Gesetz zu Gunsten der Steuerzahler gekippt: wer seinen beruflichen Mittelpunkt nicht im heimischen Büro, sondern zum Beispiel in einer Schule, bei diversen Kunden oder in einem Amtszimmer hat, darf die Kosten für das Arbeitszimmer wieder geltend machen, allerdings gelten hierfür ganz genaue Voraussetzungen: es darf kein anderer Arbeitsplatz für die Arbeiten, die zuhause im Arbeitszimmer erledigt werden, angeboten worden sein. Wenn also zum Beispiel ein Lehrer seine Arbeiten komplett in einem von der Schule angebotenen Raum, Labor oder in einer Werkstatt erledigen könnte, aber trotzdem das heimische Arbeitszimmer vorzieht, wird kein Glück bei dem Versuch haben, das Heimbüro von der Steuer abzusetzen.

Wer zeitlich betrachtet, genauso lange vom häuslichen Arbeitszimmer aus, wie am Arbeitsplatz außer Haus arbeitet, so zum Beispiel bei Telearbeit, ist diese zeitliche Aufteilung durchaus relevant für das Finanzamt. Wer sein Arbeitszimmer zum Beispiel an drei Tagen pro Woche nutzt, kann in aller Regel davon ausgehen, dass das Finanzamt nicht nur den quantitativen sondern auch den qualitativen Mittelpunkt der ausgeübten Tätigkeit für das heimische Büro anerkennt. Ist dies der Fall, sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzbar. Bei den angesprochenen Ausnahmen, in denen die Kosten für das Arbeitszimmer nicht vom Finanzamt anerkannt werden, sind die Kosten für eventuelle Arbeitsmittel bzw. Büroeinrichtungsgegenstände nicht betroffen.

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