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Termine und Fristen: Steuern 2011

Auch im Jahr 2011 sind wieder feste Termine und Fristen bei der Zahlung der Steuern einzuhalten. Für welche Steuerart welche Termine und Fristen eingehalten werden müssen bei welcher Zahlungsart und welche Schonfristen es gibt, ist der unten stehenden Aufzählung zu entnehmen.

Termin: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag / Soli

Die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind für den abgelaufenen Monat stets zum 10. des Folgemonats fällig. Bei Vierteljahreszahlungen ist für die Zahlung stets der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Quartals fällig.

Beispiel: Bei einer monatlichen Zahlung ist die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag für den Februar 2011 bis zum 10.03.2011 fällig – bei der Vierteljahreszahlung ist der Zahlungstermin für das erste Quartal 2011 der 11.04.2011.

Termin: Umsatzsteuer

Die Zahlung der Umsatzsteuer muss ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats erfolgen, bei Dauerfristverlängerung gilt der 10. des folgenden Folgemonats, sowie für Vierteljahreszahlungen der Folgemonat des abgelaufenen Quartals. Beispiel: Siehe Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli.

Termin: Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag / Soli

Der Termin für die Zahlung der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags / Soli ist der 10.03.2011.

Termin: Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag / Soli sind bis zum 10.03.2011 fällig. Bei Zahlung per Überweisung verschiebt sich der Termin auf den 14.03.2011, bei einer Zahlung per Scheck auf den 07.03.2011.

Bei einer Zahlung per Scheck muss beachtet werden, dass die Anerkennung der Zahlung per Scheck erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt erfolgt. Bei einer Zahlung per Überweisung werden bis zu 3 Tage Säumnis keine Zuschläge seitens des Finanzamts erhoben werden, jedoch muss die Überweisung rechtzeitig ausgelöst werden, dass sie abzüglich einer möglichen Bankarbeitszeit von 3 Tagen am Stichtag beim Finanzamt eingeht.

Termin: Zahlung der Sozialversicherung

Beiträge zur Sozialversicherung müssen gegen Ende des Monats, z. B. am 29.03.2011 / 27.04.2011, erfolgen. Hier gilt, dass die Zahlung der Sozialversicherung bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats erfolgen müssen, ansonsten sind hier Säumniszuschläge seitens des Finanzamts möglich, wenn die Zahlung später eingeht.

Die Beiträge zur Krankenversicherung müssen 2 Tage, also bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats, an die Kasse / zuständige Einzugsstelle überwiesen werden. Bei einer extern Lohnbuchhaltung müssen die Lohndaten und Gehaltsdaten bis zu 10 Tage vor dem Fälligkeitsdatum übermittelt werden.

Termin: Kapitalertragsteuer / Abgeltungssteuer

Da die Abgeltungssteuer / Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % automatisiert nach Überschreiten des Freibetrags von den Banken eingezogen und an das Finanzamt abgeführt wird, sind hier keine Termine und Fristen zu beachten.

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