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Familie und Steuern – Überblick

Das deutsche Steuerrecht hat ja mitunter so seine Tücken. Gerade bei Familien gelten die unterschiedlichsten Freibeträge und Regelungen, die Steuerpflichtige beachten müssen – am besten auch dann, wenn sie sich bei der Einkommensteuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater Unterstützung holen.

Kindergeld und der Kinderfreibetrag werden nie gleichzeitig gewährt, das Finanzamt überprüft bei der Einkommensteuerveranlagung, welche Lösung für die Familie die bessere ist. Das steuerrechtliche Existenzminimum bzw. der Gesamtkinderfreibetrag je Kind beträgt 7.008 Euro. Das Kindergeld beträgt pro Monat für die ersten beiden Kinder 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro.

Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze liegt bei 8.004 Euro, der zusätzliche Ausbildungsfreibetrag bei 924 Euro, sofern das Kind volljährig, in Ausbildung und auswärtig untergebracht ist.

Das Schulgeld für private Schulen im In- und europäischen Ausland kann zu einem Drittel von 16.667 Euro von der Steuer abgesetzt werden, also max. 5.000 Euro. Das Kind muss an der Schule einen berufsbildenden Abschluss machen können.

Auch Kinderbetreuungskosten kann man absetzen: sind beide Ehegatten berufstätig oder es handelt sich um einen berufstätigen Alleinerziehenden, sind zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten absetzbar, sofern die Kinder nicht älter als 14 Jahre alt sind, maximal sind 4.000 Euro pro Jahr möglich.

Ist nur einer der Eltern berufstätig und das Kind zwischen drei und sechs Jahren alt, sind ebenso zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro absetzbar. Befindet sich ein Elternteil in Ausbildung oder ist krank, wird die Altersgrenze auf vierzehn Jahre angehoben.

Auch die private Haushaltshilfe können Familien von der Steuer absetzen: handelt es sich um einen Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung, sind 20% steuerlich absetzbar, maximal 510 Euro, bei Pflegeleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen durch sozialversicherungspflichtigte Beschäftigte, Dienstleistungsagenturen oder Selbständige maximal 4.000 Euro pro Jahr.

Steuerliche Erstattung erfahren auch Handwerkerleistungen, die im Privathaushalt stattgefunden haben, es zählen nur die Arbeitskosten und auch dann nur maximal 20% von 6.000 Euro, also höchstens 1.200 Euro.

Der Grundfreibetrag für jeden volljährigen bzw. erwachsenen Steuerpflichtigen liegt bei 8.004 Euro, für Ehepaare gilt entsprechend der doppelte Satz.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei den Werbungskosten liegt aktuell bei 1.000 Euro.

Die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg liegt pro Entfernungskilometer bei 30 Cent, wer öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzt, kann maximal 4.500 Euro geltend machen.

Der Sparerfreibetrag liegt aktuell bei 801 Euro für Alleinstehende und bei 1.602 Euro für Ehepaare.

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