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Festgeld: Steuern sparen!

Das Festgeld ist für viele Anleger aufgrund seiner enormen Sicherheit immernoch eine der besten Alternativen zu festverzinslichen Wertpapieren oder anderen Festzinsangeboten, wenn es darum geht, Geld ohne Spekulationsrisiko gewinnbringend und gleichzeitig sicher anzulegen. Aber: Immer wenn es um Gewinne aus Kapitalanlegen geht, hält auch das Finanzamt die Hand auf!

Zinsen vom Festgeld = steuerpflichtig

Das gilt selbst für die festverzinslichen Bundesschatzbriefe des Bundes, denn auch diese unterliegen der Abgeltungsteuer, sobald der Sparer Pauschbetrag von 801 € überschritten wird. Die Abgeltungsteuer fällt nach Überschreitung des Sparer Pauschbetrages in Höhe von 25 % an, jedoch erhöht sie sich durch den Soli von 5,5 % auf mindestens 26,375 % bzw. ca 27,8 % / 27,9 % mit Kirchensteuer.

Wenn man in Festgeld investieren möchte, z. B. in das Postbank direkt Festgeld, gilt auch hier, dass man beim Steuern sparen gewisse Grundvoraussetzungen beachten muss. Grundsätzlich gilt, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer eine Reihe von Steuersparmöglichkeiten entfallen sind, vor allem durch den Wegfall der Werbungskosten, sowie durch die Erhebung der Abgeltungssteuer direkt bei der Auszahlung der Zinsen durch die Banken.

Steuern sparen – aber wie?

Wer in Kapitalanlagen wie das Festgeld in Deutschland investiert, dem bleibt zum Steuern sparen im Grunde nur der Freistellungsauftrag – und auch dieser spart nicht wirklich Steuern, sondern macht es je nach Anlagestrategie nur weniger aufwendig, zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen.

Denn: Wird kein Freistellungsauftrag bei der Bank, bei der man in Festgeld anlegt, mit in Auftrag gegeben, so werden die am Ende der Laufzeit ausgeschütteten Gewinne automatisch versteuert und die Abgeltungssteuer, obwohl eine direkte Steuer, wird an das Finanzamt abgeführt. Wer dann feststellen muss, dass er mehr Steuern gezahlt hat, als er müsste (da die Gewinne noch durch den Sparerpauschbetrag abgedeckt wurden), muss sich dieses Mehr an Steuern über die Anlage KAP (in der Kapitalgewinne aufgeführt werden) und die Steuererklärung zurückholen.

Steuern sparen kann man in diesem Sinne nur, wenn man den Sparerpauschbetrag so verteilt, dass dieser optimal ausgenutzt wird bzw. die Steuerlast so minimiert wird und man sich den Weg über die Anlage KAP sparen kann, siehe auch Steuern sparen Freistellungsauftrag.

Das gilt übrigens auch für thesaurierendes Festgeld: Auch wenn die Zinsen erst am Ende der mehrjährigen Laufzeit ausgeschüttet werden, möchte das Finanzamt hier trotzdem jährlich etwas abhaben. Besonders ärgerlich ist dies dann, wenn man die Steuern mit den Zinsen zahlen wollte und so nur zahlen darf, ohne etwas (direkt) als Ausgleich zu bekommen.

Steuern auf Festgeld auf jedem Fall?

Die einzige Möglichkeit, die Abgeltungssteuer legal zu umgehen ist neben dem Sparerpauschbetrag eine sogenannter Nichtveranlagungsbescheid, welcher für natürliche Personen über das Formular NV-art01 beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragt werden kann.

Der Nichtveranlagungsbescheid wirkt wie ein unbegrenzter Freistellungsauftrag – wird dieser der Bank vorgelegt, so muss diese keine Abgeltungssteuer mehr abführen und auch kein Freistellungsauftrag mehr eingereicht werden. Aber: Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann nur der erhalten, dessen steuerpflichtiges Einkommen unter dem Steuerfreibetrag liegt.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Achim Hoyer schrieb am 13. Dezember 2011:

    Das mit dem Nichtveranlagungsbescheid ist vom Staat ja sehr lustig gedacht: Man muss also keine Steuern zahlen, wenn man unter dem Steuerfreibetrag von (glaube ich) 8.000 Euro liegt.

    Wer so wenig Geld hat oder verdient, der wird wohl kaum Unsummen in Festgeld angelegt haben… Ist ja fast wie Catch-22: eine selbst widerlegende Regel – sehr schön, Herr Schäuble!