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Heimbewohner: Steuerabzug für haushaltsnahe Hilfen

Auch wer in einem Heim lebt, der kann weiterhin haushaltsnahe Dienstleistungen und Hilfen von der Steuer absetzen, aber: Wie immer gelten auch hier besondere Voraussetzungen und Einschränkungen, die erfüllt sein müssen, ansonsten spielt das Finanzamt nicht mit und kann das absetzen von haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer verweigern.

Eine Voraussetzung ist, dass man kein Gemeinschaftsraum oder Gemeinschaftszimmer bewohnt bzw. auch hier trotzdem noch Räume zur Verfügung stehen, die der privaten Haushaltsführung des Heimbewohners zugerechnet werden können. Dazu zählen ein eigenes Bad, eine eigene Küche und ein Wohnbereich sowie Schlafzimmer. Nur in dieser Konstellation kann auch ein eigener Haushalts geltend gemacht werden.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man auch als Heimbewohner folgende haushaltsnahe Dienstleistungen und Hilfen von der Steuer absetzen:
– die Reinigung des Haushalts,
– Handwerkerarbeiten in diesem Haushalt, z. B. in Form von Reparaturen oder Renovierungen,
– Hausmeistertätigkeiten, die hierfür anfallen oder
– Gartenarbeiten, die anfallen können.

Diese Leistungen müssen jedoch teilweise, z. B. die Reinigung, individuell abgerechnet werden. Sollte es sich um generelle Leistungen des Pflegeheims handeln, z. B. in Form von:
– Hausmeisterleistungen für das Pflegeheim,
– Gartenarbeiten für das Pflegeheim,
– Tätigkeiten des Personals im Haushalt des Heimbewohners,
– Tätigkeiten des Personals in gemeinschaftlich genutzten Flächen (Flur, Treppenhaus, Gemeinschaftsraum) und
– der Möglichkeit, Pflegeleistungen / Betreuungsleistungen bei Bedarf beanspruchen zu können

so kann man auch diese Kosten als Aufwendungen und Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Hilfen von der Steuer absetzen – selbst dann, wenn keine individuelle Rechnungsstellung erfolgte, sondern diese Kosten pauschal zu den Heimkosten anfallen sollten.

Zu den Tätigkeiten des Personals zählen hierbei (sowohl innerhalb der eigenen Räume und der Gemeinschaftsräume, sowie außerhalb): Reinigung, Betreuung, Hilfe in Form von Botengängen oder Begleitung, Empfang und Betreuung von Besuchern usw.

Aber: Die Kostenrechnung des Dienstleisters (des Heimes) allein reicht nicht, es muss dem Finanzamt gegenüber auch nachgewiesen werden, dass diese Leistungen, z. B. in Form der Betreuung oder Reinigung, auch genutzt wurden!

Außerdem gilt hier, wie generell bei der Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer, dass das Finanzamt diese Kosten nur dann anerkennt, wenn diese per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters und nicht per Barzahlung beglichen wurden.

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