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Steuertrick mit Steuerklasse 3 und 5: Vorsicht!

Ehepartnern steht es frei sich statt für die Steuerklasse 4 auch für die Steuerklassen 3 und 5 zu entscheiden – der Vorteil: durch die unterschiedliche Verteilung der Freibeträge bleibt bei Paaren mit großen Gehaltsunterschieden mehr netto vom brutto übrig, wenn der Partner mit einem Mehreinkommen von mehr als 25 – 30 % die Steuerklasse 3 wählt.

Der Nachteil: Was über’s Jahr an Steuern gespart wird, muss am Ende des Jahres in der zwingend vorgeschriebenen Steuererklärung (bei Steuerklasse 3 und 5) größtenteils nachbezahlt werden.

Steuerklasse: Vorsicht bei Missbrauch

Grundsätzlich lohnt sich für die meisten Ehepaare jedoch fast immer die Wahl der Steuerklasse 3 und 5 statt Steuerklasse 4 – nicht nur in puncto weniger Steuern für den Partner mit einem höheren Einkommen, sondern auch durch den Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung, mit der man regelmäßig Geld zurück vom Finanzamt bekommt (siehe auch: Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich immer!).

Steuererklärung machen und Geld zurückBei der verpflichtenden Steuererklärung kann man sich zudem entweder zwischen der gemeinsamen oder der getrennten Veranlagung entscheiden. Während bei der Wahl einer anderen Steuerklasse – selbst wenn es um Leistungen, die auf dem letzten Nettolohn wie etwa das Elterngeld basieren, siehe auch Elternzeit: Für den Bezug von Elterngeld in Steuerklasse 3 wechseln – noch nicht von einem Missbrauch bzw. Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden kann, öffnet die getrennte Veranlagung zusammen mit den Steuerklassen 3 und 5 hier Tür und Tor.

Beispiel aus der Praxis: So entschied sich ein Angestellenehepaar mit einem deutlichen Gehaltsgefälle für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 sowie für die getrennte Veranlagung. Unterhalb des Jahres hatten beide so ein höheres Nettoeinkommen durch die geringere steuerliche Belastung des Ehemannes, während am Ende des Jahres der Ehefrau eine satte Steuerrückzahlung aufgrund der zu hohen steuerlichen Belastung ins Haus stand.

Normalerweise wäre dieses deutliche Plus durch die Nachzahlung geschmälert worden, die der Mann aufgrund der steuerlichen Minderbelastung hätte zahlen müssen – nur: aufgrund der Überschuldung des Mannes konnte dieser seine Steuerschulden nicht begleichen und somit die Rückzahlung nicht leisten.

Das Finanzamt hat das letzte Wort!

Bei einem Gestaltungsmissbrauch dieser Art, da ein Wahlrecht erkennbar gegen seinen eigentlichen Zweck ausgeübt wird, kann das Finanzamt auch jederzeit regulierend eingreifen, indem es beispielsweise die getrennte Veranlagung mit der Begründung eines Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO ablehnt.

Wichtig: Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt immer dann vor, wenn bestehende steuerliche Regelungen dazu genutzt werden um dadurch Steuern zu vermeiden – z. B. indem dadurch die Eintreibung der Steuern oder ihre korrekte Festsetzung verhindert wird.

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