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Steuererklärung – Strafgelder, Zinsen und Stundung

Für die Abgabe der Steuererklärung bestehen genau festgelegte Fristen. Wer diese Fristen zur Abgabe der Steuererklärung nicht beachtet bzw. missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen, es sei denn, es wurde um eine Fristverlängerung gebeten. Angestellte haben länger Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben, als Selbstständige.

In aller Regel nämlich dürfen sich Angestellte zwei Jahre Zeit lassen mit der Abgabe ihrer Steuererklärung – Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit haben, sind prinzipiell fünf Monate nach dem Veranlagungszeitraum dazu verpflichtet, die Steuer zu erklären – entsprechend für die Einkommensteuer 2010 also am 31.5.2011, für die Einkommensteuer 2011 am 31.05.2012 usw.

Sofern die Bearbeitung durch einen Steuerberater oder ein Steuerbüro vorgenommen wird, beläuft sich die Frist zur Abgabe auf zwölf Monate, in jedem Falle haben Selbständige aber die Möglichkeit, um eine so genannte stillschweigende Fristverlängerung beim Finanzamt zu bitten. Diese wird normalerweise recht unproblematisch gewährt, sofern man vor dem 30.12. darum bittet – für eine Fristverlängerung, die darüber hinausgeht, müssen gute Gründe vorliegen.

Wer die Termine verschläft und nicht um Fristverlängerung gebeten hat, zahlt einen Verspätungszuschlag, die Höhe des Zuschlags ist unterschiedlich hoch und kann bis zu 10% der voraussichtlichen Steuerschuld betragen. Wer nach diversen Mahnungen und Fristen, die das Finanzamt großzügigerweise setzt, noch immer keine Steuererklärung abgegeben hat, muss mit einer Steuerschätzung, die immer zu Gunsten des Finanzamtes ausfällt, rechnen.

Innerhalb des Steuerbescheids wird genau festgelegt, bis zu welchem Datum Steuern in welcher Höhe an das Finanzamt entrichtet werden müssen. Leider behandelt das Finanzamt die hier angegebene Zahlungsfrist auch recht streng: sofern drei Tage nach Fälligkeit verstrichen sind und das Geld noch immer nicht auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist, zahlt einen Säumniszuschlag, der bei 1% der Steuerschuld liegt.

Diese dreitägige Schonfrist besteht bei Voranmeldungen wie etwa bei der Umsatzsteuervoranmeldung nicht – ein Tag nach Fälligkeitstermin ist ausreichend für den Säumniszuschlag.

Bei Zahlungsproblemen ist es durchaus legitim, das zuständige Finanzamt um Stundung zu ersuchen. Für die Stundung bzw. Ratenzahlung der Steuern verlangt das Finanzamt Zinsen, wobei der Zinssatz von 0,5% pro Monat als durchaus moderat zu bezeichnen ist.

Wer gar keine Steuererklärung abgibt oder aber eventuelle Einnahmen verschweigt, macht sich im Sinne der Steuerhinterziehung strafbar, und entsprechend ist neben der Nachzahlung inklusive Säumniszuschläge in aller Regel auch eine Geldstrafe zu zahlen – bei umfangreicher Steuerhinterziehung ist auch eine Gefängnisstrafe möglich.

Die Zinsen, die das Finanzamt bei Nachzahlungen verlangt, sind übrigens nicht steuerlich absetzbar, und entsprechend sind auch die Zinsen, die das Finanzamt ggf. bei Steuerrückzahlungen tragen muss, nicht steuerfrei.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • A. Üllenberg schrieb am 29. Mai 2013:

    Danke für den guten und verständlichen Artikel.

    Eine Anmerkung habe ich aber und bitte um Antwort:

    „Die Zinsen, die das Finanzamt bei Nachzahlungen verlangt, sind übrigens nicht steuerlich absetzbar, und entsprechend sind auch die Zinsen, die das Finanzamt ggf. bei Steuerrückzahlungen tragen muss, nicht steuerfrei.“

    Ist das nicht ein Widerspruch und Steuern vom Finanzamt vielmehr doch steuerfrei, wenn sie auf private Steuern gezahlt werden?