Kategorien:

Lohnsteuer Tipps: Achtung bei Lohnsteuerklasse 5

Für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied (ab 25 – 35 % pro Monat) lohnt sich prinzipiell der Wechsel von der Lohnsteuerklasse 4 / 4 in die Lohnsteuerklasse 3 (für den Hauptverdiener) und Lohnsteuerklasse 5 (für den Geringverdiener), um unter dem Jahr mehr Geld pro Monat zur Verfügung zu haben bis zum Lohnsteuerjahresausgleich.

Jedoch hat die Lohnsteuerklasse 5 neben der wesentlich höheren Abgabenbelastung auch noch andere Tücken, die man bei der Wahl der Steuerklasse beachten sollte. Zum Tragen kommen diese Unterschiede vor allem bei einer absehbaren Arbeitslosigkeit oder bei einem Kinderwunsch.

Lohnsteuerklasse 5 bei Arbeitslosigkeit

Steuerklasse 5

Falls sich abzeichnet, dass man demnächst seine Arbeitsstelle verliert lohnt sich ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse 4 oder sogar in die Lohnsteuerklasse 3 – denn wie viel Arbeitslosengeld I man erhält richtet sich nach dem letzten Nettogehalt. Durch die hohen Abzüge vom Bruttogehalt in der Lohnsteuerklasse 5 fällt dieses in der Regel sehr niedrig aus – mit einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse 4 oder Lohnsteuerklasse 3 wesentlich höher. Je nach Ausgangslage kann man so mehr als das doppelte an Arbeitslosengeld 1 erhalten, was sich langfristig auszahlt.

Wichtig: Die Änderung kann zwar nur temporär erfolgen (ein Wechsel pro Steuerjahr bei Verheirateten ist zulässig, auch ohne besondere Umstände), muss jedoch mindestens 3 Monate vor dem Bezug staatlicher Leistungen erfolgt sein. Das heißt: wer durch eine lange Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von mehr als 3 – 4 Monaten hat (bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 – 10 Jahren) sollte diese Änderung in Betracht ziehen.

Die Lohnsteuerkarte wird zwar im Herbst jeden Jahres neu ausgestellt und wird dann dem Arbeitgeber übergeben, kann jedoch von diesem kurzfristig wieder zurückverlangt werden um Änderungen, z. B. eben bei der Lohnsteuerklasse, vorzunehmen.

Lohnsteuerklasse 5 bei einem Kinderwunsch

Bei einem Kinderwunsch und dem Bezug von Elterngeld gilt ebenfalls, dass hier das letzte Nettogehalt zugrunde gelegt wird – wer also durch die Steuerklasse 5 ein sehr niedriges Nettoeinkommen erhält, sollte darüber nachdenke, kurzfristig in die Lohnsteuerklasse 3 oder 4 zu wechseln.

Wichtig: Auch hier sollte beachtet werden, dass die Änderung 3 Monate vor dem Empfang des Elterngeldes stattfinden muss. Wenn sich also das Ende der Schwangerschaft abzeichnet, sollte derjenige der verheirateten Partner, der in Elternzeit gehen möchte, über einen Wechsel der Steuerklasse nachdenken.

Hinterlassen Sie einen Kommentar