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Kosten für Unfall von der Steuer absetzen

Unfallkosten sind natürlich immer ärgerlich – unerwartet wird das finanzielle Budget gesprengt oder zumindest ausgeschöpft, man muss an Notreserven gehen oder sogar um Kredit bitten. Kann man denn zumindest das Finanzamt an den Unfallkosten beteiligen? Ja, man kann. Aber nicht bei jedem Unfall, und nicht an allen Kosten. Welche Unfallkosten sind also steuerlich absetzbar?

Auf jeden Fall steuerlich absetzbar im Sinne der Werbungskosten sind Kosten für einen Unfall auf beruflichen Fahrten. Der Grundsatz ist einfach und orientieren sich an der Absetzbarkeit der Fahrtkosten – kann der Steuerpflichtige für die jeweilige Fahrt die Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen, weil es sich um eine berufliche Fahrt handelt, so kann er auch die Kosten für einen Unfall auf dieser Fahrt steuerlich geltend machen.

Darunter fallen natürlich in erster Linie Fahrten, die zwischen Arbeitsstätte und Wohnung stattfinden, genauso jedoch Fahrten zu einem Arzt wegen eines Betriebsunfalls, Betriebsversammlungen, Ablieferung oder Abholung von Geschäftspost, Einkauf von Arbeitsmitteln, beruflich veranlasster Umzug, Vorstellungsgespräche, Fortbildungsveranstaltungen bzw. Weiterbildungen, die letzte und erste Hin- bzw. Rückfahrt bei doppelter Haushaltsführung sowie Fahrten bei Auswärtstätigkeit.

Eine Fahrt, und somit natürlich auch eine beruflich veranlasste Fahrt, beginnt immer dann, wenn man die Wohnung verlässt und endet mit der entsprechenden Rückfahrt zur Wohnung. Sämtliche Schäden, die zwischen diesen beiden Zeitpunkten am Auto des Steuerpflichtigen entstehen, kann er im Sinne der Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Nicht im Sinne der Werbungskosten steuerlich absetzbar sind Kosten für einen Unfall auf einer Privatfahrt, also private Unfallkosten. Man kann allerdings eine Beteiligung des Finanzamtes an den privaten Unfallkosten erwirken, sofern der Steuerpflichtige für die Auswärtstätigkeit den tatsächlich entstandenen Kilometer Kostensatz geltend macht, und nicht die Reisekostenpauschale zur Berechnung nutzt, da Unfallkosten immer auch zu den Gesamtkosten des Autos gehören, die ganz unabhängig von der Art der Fahrt bzw. dem Anlass stehen.

Bei gemischten Fahrten bzw. Fahrten wird es etwas schwieriger – die Unfallkosten kann man nur dann absetzen, wenn der private Teil der Reise klar vom beruflichen Anteil der Fahrt unterschieden werden kann bzw. der berufliche Anteil eine eher untergeordnete Rolle spielt.

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