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Vorsicht bei Unterhalt im Ausland

Wer Unterhalt an eine unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person zahlt, kann diesen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen und damit die eigene Steuerlast mindern, denn schließlich handelt es sich hierbei um Einkommen, welches tatsächlich nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung steht.

Aber: Sollte die Person an die man Unterhalt zahlen muss oder zahlt im Ausland leben, so gelten diverse Sonderregelungen, die die Absetzbarkeit einschränken. So muss die Person im Ausland an die man Unterhalt zahlt nach inländischem (deutschen) Recht unterhaltsberechtigt sein – die Beweispflicht für die Unterhaltsberechtigung liegt hierbei beim Unterhaltszahler, der entsprechende, in Deutschland anerkannte Nachweise und gleichwertige Dokumente vorlegen muss.

Gleichwertig heißt, dass ersichtlich sein und nachgewiesen werden muss, dass der Unterhalt tatsächlich notwendig ist, tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird und auch an den Unterhaltsempfänger gezahlt wurden. Anerkannt werden diese Nachweise nur und als gleichwertig betrachtet, wenn sie durch eine Behörde oder offizielle Stelle ausgestellt werden – Eigenauskünfte der Unterhaltszahler oder Unterhaltsempfängers zählen nichts. Diese Dokumente müssen zudem ggfs. auch amtlich (durch zugelassene Stellen) in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Aber: Nicht immer ist das problemlos möglich, beispielsweise wenn im Ausland selten so umfangreich bürokratisch wie in Deutschland der Unterhalt nachgewiesen werden muss, dieser in dieser Form nicht bekannt ist oder die politische Lage (Bürgerkrieg, gescheiterte Staaten) einen solchen Nachweis schlicht unmöglich macht.

In diesem Fall kann für die Unterhaltsbedürftigkeit im Ausland auch ein vereinfachter Nachweis erbracht werden, der aus

– einer Angabe des Verwandtschaftsgrades,
– den persönlichen Daten (Name, Geburtsdaten, Adresse, Familienstand) der Unterhaltsempfängers,
– der beruflichen Tätigkeit und
– der amtlichen Angabe der Haushaltslage (Wie viele Personen gehören noch zum Haushalt?)

bestehen muss. Zudem muss angegeben werden, über welche Einnahmen (Art, Umfang und von wem) die unterhaltsberechtigte Person verfügt, ob diese arbeitslos, oder gelegentlich arbeitslos / beruflich tätig ist oder dies in der Vergangenheit war oder in der nahen Zukunft sein wird. Bei einem Erstantrag muss außerdem angegeben werden, welches Einkommen bisher bezogen wurde, ob Vermögen beim Unterhaltsempfänger besteht und in welcher Form dieses vorliegt (Immobilien, Kapitalvermögen, Hausrat usw.) und warum die Person im Ausland den Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

Sollten mehrere Personen zum Unterhalt eines unterhaltsberechtigten Person im Ausland beitragen, muss zudem angegeben werden, wie hoch deren Beitrag zum Unterhalt ist.

Wichtig ist neben der Unterhaltsberechtigung an sich auch, dass der Empfang des Unterhalts entsprechend nachgewiesen werden muss. Wurde der Unterhalt direkt an die berechtigte Person im Ausland überwiesen ist dies einfach möglich anhand des Kontoauszugs – wurde er jedoch an eine dritte Person überweisen, so muss die Auszahlung des Unterhalts an diese nachgewiesen werden mitsamt der Angabe des Empfängers, der Höhe der Auszahlung und des Datums.

Wird der Unterhalt ins Ausland per Baranweisung oder Barzahlung gezahlt, muss der Unterhaltsleistende die Barabhebung nachweisen (Kontoauszug) und der Unterhaltsempfänger diese ausführlich, siehe davor, bestätigen. Zwischen Abhebung und Erhalt dürfen zudem nicht mehr als 2 Wochen liegen und eine ggfs. notwendige Reise muss ebenfalls ausführlich (Visa, Tickets, usw.) nachgewiesen werden.

Jedoch gibt es im Fall von Barzahlungen auch Erleichterungen, siehe: . Im gleichen Artikel wird auch erläutert, wann das Finanzamt keine Unterhaltsberechtigung annimmt und die Anerkennung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung verweigert. Weiterhin muss beachtet werden, dass für den Unterhalt im Ausland andere Höchstgrenzen als für den Unterhaltsanspruch in Deutschland gelten, die man von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, siehe: .

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