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Höhe der Verbrauchsteuer

Die Verbrauchsteuer an sich gibt es in Deutschland nicht, denn unter dem Begriff Verbrauchsteuer verstecken sich eine Vielzahl von Steuern auf verschiedene Waren, die in unterschiedlicher Höhe und Art erhoben werden können. Die Verbrauchsteuer, ist wie der Name sagt, wird vor allem für Waren erhoben, die nicht zu einer dauerhaften Nutzung gedacht sind.

Die Verbrauchsteuer war ursprünglich eine Luxussteuer, das heißt, dass sie vor allem auf Waren und Produkte erhoben wurde die zum Zeitpunkt der Einführung als Luxusgüter eingestuft wurden. Im Gegensatz zu anderen indirekten Steuern wird die Verbrauchsteuer nicht nur vom Verbraucher allein erhoben, sondern auch von Unternehmen, auch wenn diese sie oft wieder auf den Verbraucher abwälzen.

Obwohl eine doppelte Besteuerung nicht zulässig ist, ist es ein besonderes Merkmal der Verbrauchssteuer, dass diese ebenfalls einer Steuer unterliegt. Denn auf die Verbrauchsteuer kann wiederum eine Umsatzsteuer erhoben werden. Konkret heißt das: (Warenwert x Verbrauchsteuer) x Umsatzsteuer = Endpreis.

Desweiteren ist die Verbrauchsteuer bzw. die verschiedenen Steuern die zur Verbrauchsteuer gehören keine Steuer die nur an einen Empfänger fließt. So fließen bestimmte Verbrauchsteuern dem Bund zu und andere wiederum den Ländern. Da durch die Verbrauchsteuern ein relativ hohes Steuereinkommen erzielt wird, sind diese auch jedesmal bei Steuerverhandlungen zwischen Bund und Ländern ein Faustpfand, dass oft im Zuge eines Ausgleichs zwischen Bund und Ländern hin- und hergeschoben wird.

Typische Verbrauchsteuern sind die

Steuern auf Konsumgüter (vor allem Alkohol) in Form der:
Alkopopsteuer,
Biersteuer,
– Branntweinsteuer,
Schaumweinsteuer,
Kaffeesteuer,
– Tabaksteuer und
– Weinsteuer sowie

Steuern auf Energie und Energieträger (Gas, Benzin usw.) in Form der:
– Energiesteuer und
– Stromsteuer

Die Energiesteuer umfasst dabei wiederum verschiedene Einzelsteuern auf Benzin, Diesel, Gas (Erdgas / Flüssiggas), schweres und leichtes Heizöl und Kohle.

Unternehmen müssen zudem für bestimmte Produkte die Zwischenerzeugnissteuer als Verbrauchsteuer abführen. Diese Steuer, die eigentlich als gesonderte Abgabe von Unternehmen gedacht war, wird jedoch häufig versteckt in den Preis eines Produktes eingerechnet und somit auch vom Verbraucher gezahlt.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keine Salzsteuer, Zuckersteuer, Leuchtmittelsteuer, Teesteuer oder Zündwarensteuer (mehr). Diese wurden im Gegensatz zu anderen neu eingeführten Steuern mittlerweile abgeschafft.

Je nach Art der Verbrauchsteuer kann diese unterschiedlich erhoben werden – so stehen Einnahmen aus bestimmten Verbrauchsteuern nur dem Bund zu, andere den Ländern und wenige Bund und Ländern zu gewissen Teilen. Somit kann eine Verbrauchsteuer, die einem Bundesland zufließt in einem anderen in einer anderen Höhe ausfallen oder auch gar nicht erhoben werden.

Aber: Die Länder haben lediglich die Hoheit über die Biersteuer. Die einzige anteilige Steuer ist die Einfuhrumsatzsteuer, die vom Bund, da dieser die Länder nach außen vertritt, erhoben und eingezogen wird.

Die Ökosteuer ist übrigens keine Verbrauchsteuer, genau genommen gibt es nicht einmal eine Ökosteuer – denn die Ökosteuer ist nur eine Reform der Mineralölsteuer zur Energiesteuer bzw. Einführung der Stromsteuer. Die Ökosteuer ist somit eine Reform dieser beiden Steuern gewesen, die an der Art der Erhebung etwas geändert hat. Eine Ökosteuer an sich muss somit nicht bezahlt werden.

Das Gerüst der Verbrauchsteuern ist ziemlich komplex, denn unter bestimmten Umständen entfallen diese und werden nicht erhoben. So ist beispielsweise Alkohol wie Bier und Branntwein von der jeweiligen Steuer befreit, wenn dieser zu bestimmten Zwecken verwendet wird. Damit ist die Weiterverarbeitung zu anderen Lebensmitteln (Branntwein zur Essigherstellung) oder Produkten (Herstellung von Medikamenten) gemeint. Auch Mineralöl unterliegt nicht in jedem Fall einer Besteuerung – Mineralöl als Schmierstoff ist beispielsweise steuerfrei.

Dazu gilt bei den Verbrauchsteuern, wie auch bei anderen Steuern, das Bestimmungslandprinzip und das Ursprungslandprinzip. Das heißt, dass im gewerblichen Handel die Verbrauchsteuer entfällt, wenn diese auch nicht im Ausland erhoben wird oder die Ware für das Ausland gedacht ist. Hier würde eine Steuer in Deutschland, die auch von einem Kunden im Ausland bezahlt werden muss, zu einer Verteuerung führen und somit zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen.

Wird jedoch eine im Herkunftsland steuerfreie Ware nach Deutschland gewerblich eingeführt, so wird in Deutschland die jeweilige Verbrauchsteuer bei der Einfuhr erhoben. Wurde bereits eine gleichwertige Steuer im Ausland erhoben, kann diese u. U. Auch angerechnet werden.

Für Privatpersonen gilt eine andere Regelung: Diese sind von der Verbrauchsteuer teilweise ausgenommen, wenn etwas zum Eigenbedarf erworben und selbst eingeführt wurde, da im Herkunftsland oft eine Steuer erhoben wurde und sonst eine Doppelbesteuerung vorliegen würde. Eigentlich müsste man im Herkunftsland bei größeren Mengen von dieser Steuer beim Überschreiten der Reisefreigrenzen befreit werden, nur ist dies in der Praxis selten der Fall. Wer in Frankreich eine Kiste Sekt kauft, wird sich wohl selten an der Kasse die Steuer dafür wieder auszahlen lassen.

Die Verbrauchsteuern werden sämtlich als indirekte Steuern erhoben, das heißt, dass man sie wie die Umsatzsteuer nicht direkt an das Finanzamt als Verbraucher zahlen muss, sondern sie wird vom Handel oder Hersteller erhoben und an das Finanzamt abgeführt, aber auf den Verbraucher umgelegt, der sie letztendlich bezahlen muss.

Dazu gibt es noch einen Sonderfall bei den Verbrauchsteuern in Form kommunaler Steuern, die den Wirrwarr komplett machen. So wie jedes Land darüber entscheiden kann, wie eine länderspezifische Steuer erhoben wird (die Biersteuer), kann jede Gemeinde darüber entscheiden, wie sie eine kommunale Steuer erheben möchte. Dies sind beispielsweise:
– Getränkesteuer,
Hundesteuer,
Vergnügungsteuer und die
Zweitwohnsitzsteuer / Zweitwohnsteuer.

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