Kategorien:

Der Verlustrücktrag

Anleger, die im laufenden Jahr Verluste aus ihren Kapitalanlagen verzeichnen, im vorherigen Jahr jedoch Gewinne erzielten, können die Steuerschuld auf die Vorjahresgewinne im Nachhinein noch senken. Der Schlüssel dazu ist der Verlustrücktrag. Dies ist jedoch nur für das direkt zurückliegende Jahr möglich. In diesem Fall wird der Verlust vor allen anderen steuerlich abziehbaren Positionen berücksichtigt. Übersteigt der rückgetragene Verlust die erzielten Gewinne, kommen andere steuerlich abzugsfähigen Positionen nicht mehr zur Geltung. Ein Verlustrücktrag ist nicht nur bei Wertpapieren, sondern für jede Art von Kapitalanlage möglich.

Verlustrücktrag genau berechnen

Wer einen Verlustrücktrag in Anspruch nehmen möchte, muss hier aber mit sehr spitzer Feder rechnen. Bei ungenauer Kalkulation riskieren die Anleger, dass beispielsweise Kinderfreibetrag oder Vorsorgeaufwendungen aus der steuerlichen Betrachtung herausfallen. Dabei ist ein Verlustrücktrag aber nicht in unbegrenzter Höhe möglich. Er beläuft sich bei Alleinstehenden auf maximal 500.511 Euro, bei Verheirateten auf 1.001.22 Euro.

Führt der Verlustrücktrag dazu, dass das Einkommen unter den Steuerfreibetrag, aktuell 8.345 Euro, fällt, besteht keine Option mehr auf einen eventuellen Verlustvortrag. Bei Wertpapiergeschäften wird die Steuerschuld des Anlegers durch die Zuordnung der Erträge in sogenannte Steuertöpfe durch die Kreditinstitute ermittelt. Im Verlusttopf werden die kumulierten Verluste aus Aktiengeschäften ermittelt, im Steuertopf die Gewinne. Aus der anschließenden Verrechnung ergibt sich dann der steuerpflichtige Ertrag. Der Verlustrücktrag ist allerdings ein Vorgang, welcher nicht durchgängig alle Anleger betrifft, erfreulicherweise.

Abgeltungssteuer betrifft alle Sparer

Die Abgeltungssteuer, eine Quellensteuer, betrifft alle Anleger, gleich, ob sie in Tagesgelder, Aktien oder Anleihen investieren. Sie wird auf alle Erträge eines Anlegers angerechnet und beträgt 25 Prozent. Nähere Informationen dazu finden sich auf dem Fachportal für Wertpapiere, depotvergleich.com. Anleger können durch den Freistellungsauftrag ihre Abgeltungssteuer jedoch reduzieren. Für Alleinstehende gilt ein Freibetrag von 801 Euro pro Jahr auf alle Kapitalerträge, für Verheiratete beläuft sich der Betrag auf 1.602 Euro jährlich. Neben dem oben beschriebenen Verlustrücktrag besteht auch die Möglichkeit eines Verlustvortrages. In diesem Fall werden Verluste aus dem laufenden Jahr in das kommende Jahr vorausgetragen, um die Steuerschuld später zu mindern.

Zur Umsetzung bedarf es allerdings eines bestimmten Formulares, den „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“. Wurde ein Verlustvortrag festgestellt, muss der Steuerpflichtige, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, diese auf jeden Fall im Folgejahr durchführen. Verluste können trotz eines gültigen Steuerbescheides noch bis zu vier Jahre danach geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu den möglichen Verlustrückträgen liegen die Summen hier deutlich höher. Für Alleinstehende gilt eine Grenze von einer Million Euro, die zu 100 Prozent anerkannt werden, für Verheiratete eine Grenze von zwei Millionen Euro. Darüber hinaus gehende Beträge werden in einer Höhe von 60 Prozent anerkannt.

Hinterlassen Sie einen Kommentar





2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • T schrieb am 28. März 2015:

    Ein Verlustrücktrag von Verlusten aus Wertpapiergeschäften, die im abgelaufenen Veranlagungszeitraum entstanden sind, in den VZ davor ist seit der Abgeltungssteuer definitiv nicht möglich.

    Ich empfehle die Lektüre von §20 VI S. 2 EStG.

    Der Artikel ist inhaltlich vollkommen falsch!

  • Georg schrieb am 7. September 2017:

    Unter welchen Voraussetzungen ist die Verrechnung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften mit vorjährigen Verlusten aus Wertpapiergeschäften möglich?