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Arbeitgeberdarlehen versteuern

Eine Bank muss nicht immer der erste Ansprechpartner sein, wenn es darum geht, ein Darlehen zu erhalten – denn auch ein Arbeitgeber kann ein Arbeitgeberdarlehen an seine Mitarbeiter vergeben. Mitarbeiter einer Bank haben hier sogar recht gute Chancen, von ihrem Arbeitgeber ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten.

Aber: Das zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen wird vom Finanzamt als geldwerter Vorteil gewertet, der gesondert versteuert werden muss. Bei einem Arbeitgeberdarlehen muss man den Zinsvorteil versteuern, den man gegenüber dem marktüblichen Zins hat. Je nachdem, um welchen Arbeitgeber es sich handelt, fallen hier andere Freibeträge an.

Wie hoch man ein Arbeitgeberdarlehen versteuern muss, hängt davon ab, in welcher Branche der Arbeitgeber tätig ist. Ist der Arbeitgeber nicht im Kreditgeschäft tätig, beträgt die Freigrenze 44 Euro monatlich – ist er im Kreditgeschäft, z. B. in Form einer Bank tätig, so beträgt der Freibetrag (Rabattfreibetrag) 1.080 Euro pro Jahr.

Besteuert wird immer die Zinsdifferenz zwischen dem marktüblichem Zins und dem Zins, den der Arbeitgeber gewährt. Sollte der Arbeitgeber im Kreditgeschäft tätig sein, so gelten hier dessen Konditionen, die er anderen Kunden nach außen gewähren würde – ist er es nicht, gilt der Effektivzins der deutschen Bundesbank, der einen Durchschnitt aller Zinsen darstellt.

Dieser Effektivzins berücksichtigt dabei auch zweckgebundene und ermäßigte Kredite, bei denen die Zinsen meist niedriger ausfallen als bei freien Krediten. Sollte der Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen auch zweckgebunden vergeben, so gelten hier die jeweils gültigen Effektivzinssätze als Bemessungsgrundlage.

Ein geldwerter Vorteil muss zwar versteuert werden, er unterliegt jedoch eine Reduktion: So müssen nur 96 % des geldwerten Vorteils versteuert werden, also 96 % dessen, was am Markt erzielt werden könnte. Anschließend wird der „Zuschuss“ des Arbeitnehmers (in Form des Zinses) abgezogen. Bei der Versteuerung eines Arbeitgeberdarlehens ist es unerheblich, in welchen Zeiträumen das Arbeitgeberdarlehen zurückgezahlt wird.

Es ist zu beachten, dass der Freibetrag sinken kann, wenn weitere Sachbezüge und geldwerte Vorteile seitens des Arbeitgebers gewährt werden, die ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Denn man muss nicht nur ein Arbeitgeberdarlehen versteuern, sondern auch diese.

An einem vereinfachten Beispiel heißt das für beide Fälle:

Mitarbeiter 1 arbeitet in einem Möbelhaus und erhält von seinem Arbeitgeber einen Kredit über 25.000 Euro zu einem Zins von 1 % über 1 Jahr. Der Effektivzins der deutschen Bundesbank läge bei 5 %.

Das heißt: 96 % von 5 % = 4,8 %. Davon wird der Zins vom Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 1 % abgezogen, was 3,8 % ergibt. Jetzt wird vom Finanzamt der monatliche geldwerte Vorteil in Form des Zinsvorteils ermittelt, also 25.000 Euro durch 12 Monate, 2083,33 Euro pro Monat, mal des Zinses von 3,8 %. Es ergibt sich somit ein Zinsvorteil von 79,17 Euro pro Monat. Damit muss man der Zinsvorteil aus dem Arbeitgeberdarlehen voll versteuern werden und wird als zusätzliches Lohnentgelt gewertet.

Mitarbeiter 2 arbeitet bei einer Bank und erhält auch einen Kredit über 25.000 Euro zu 1 % Zinsen über 1 Jahr. Die Bank würde diesen Kredit normalerweise an einen Kunden für 5,8 % vergeben.

Das heißt: 96 % von 5,8 % = 5,57 %, abzüglich des Zinses vom Arbeitgeber von 1 % ergibt dies einen geldwerten Vorteil von 4,57 %. 25.000 Euro durch 12 Monate mal des Zinses von 4,57 % ergeben einen monatlichen Zinsvorteil von 95,21 Euro und einen geldwerten Vorteil von 1142,50 Euro. Abzüglich des Freibetrages von 1.080 Euro muss Mitarbeiter 2 somit 62,50 Euro als zusätzliches Lohnentgelt versteuern.

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