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Verdeckte Gewinnausschüttung auch bei Verwandten

Auch wenn Dritte Vermögen aus dem eigenen Unternehmen entnehmen sollten, so kann es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln, die der Inhaber des Unternehmens als private Entnahmen und somit als Einkommen versteuern muss – zumindest dann, wenn es sich bei der entnehmenden Person um (nahe) Verwandte handeln sollte.

Entnehmen Verwandte, beispielsweise in der Position eines Geschäftsführers, die man ihnen verliehen hat, Vermögen aus dem Betrieb, so ist vor allem bei hohen Entnahmen davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den eigentlichen Inhaber handelt – wird diese Entnahme dann dem eigenen Einkommen hinzugerechnet, nützen ein Einspruch oder Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid nur wenig.

Denn: Sowohl das Finanzamt, als auch der Bundesfinanzhof, setzen bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen durch Verwandte, vor allem bei hohen Entnahmen, voraus, dass es sich hierbei um Vermögenszuwendungen handelt, die man einem unbekannten Dritten, beispielsweise einem Arbeitnehmer oder einem nicht verwandten Geschäftsführer, nicht gewähren würde.

Was bei angestellten und beschäftigten Verwandten zusätzlich erschwerend, wenn nicht nur bei diesen so gehandhabt wird, ist: Selbst bei einer sträflichen Entwendungen, in der ein Gesellschafter oder Beschäftigter unerlaubt und strafbar Betriebsvermögen entwendet haben sollte, so kann diese Entnahme trotzdem dem Inhaber / eigentlichen Gesellschafter / Alleineigentümer einer Firma zugerechnet werden, da diese nur durch ein Unterlassen der eigenen Kontrollpflichten zustande kamen. Einem gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführer / Inhaber müssen irreguläre und hohe Betriebsentnahmen auffallen, egal von wem diese vorgenommen werden.

Problematisch ist die verdeckte Gewinnausschüttung vor allem dahingehend, da sie nicht direkt, sondern oft erst bei einer späteren Prüfung bestandskräftiger Bescheide festgestellt wird – also dann, wenn auch bei einer Bilanzierung meist keine Möglichkeit mehr besteht, Steuernachteile durch die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugleichen.

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