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Der Pflegepauschbetrag – Voraussetzungen

Der Pflegepauschbetrag steht Steuerpflichtigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung. Beantragt wird der Pflegepauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung, genauer gesagt im Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 3, Zeilen 65 f. Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Eintrag des Pflegepauschbetrags möglich, wobei man sich über die Aufteilung einig werden muss, sofern beide Ehegatten erwerbstätig sind.

Ohne Nachweis der entstandenen Aufwendungen erhalten Ehegatten den Pflege-Pauschbetrag, wenn sie die häusliche Pflege von einem Angehörigen übernehmen, der Pflegepauschbetrag beträgt pro Steuerjahr genau 924 Euro. Wer mehrere Personen von zuhause aus pflegt, wird der Pflegepauschbetrag entsprechend mehrfach gewehrt, und es findet keine anteilige Kürzung des Betrages statt, wenn die Pflegetätigkeit nicht das ganze Jahr über ausgeführt wurde, zum Beispiel weil die pflegebedürftige Person verstorben ist.

Durch den Pflegepauschbetrag will Vater Staat helfen, die finanziellen Belastungen der Familie, die einen Angehörigen zuhause pflegt, abzudecken. Diese Kosten lassen sich in aller Regel nur sehr schwer abschätzen, wer jedoch genauen Nachweis führt und belegen kann, dass die tatsächlichen Aufwendungen über dem Pauschbetrag liegen, kann auch die tatsächlichen Kosten geltend machen.

Außerdem muss die Pflege immer zwangsläufig erfolgen – das bedeutet, es muss eine persönliche und enge Beziehung zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigen bestehen. Bei der Person, die gepflegt wird, muss zusätzlich nicht nur eine Pflegebedürftigkeit bestehen, sondern auch eine Hilflosigkeit, die anhand des Feststellungsbescheides der Pflegekasse (Pflegestufe 3), des Versorgungsamtes oder des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen H) gemäß § 65 Abs. 2 EStDV nachgewiesen werden muss.

Der Pflegepauschbetrag kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, sofern die Hilflosigkeit der Pflegeperson erst rückwirkend festgestellt wird, und zwar auch noch nach der Festsetzungsfrist, die vier Jahre lang dauert. Gemäß § 171 Abs. 10 AO muss der Steuerzahler allerdings innerhalb von 2 Jahren, nachdem die Hilflosigkeit festgestellt wurde, tätig werden.

Es dürfen keinerlei Einnahmen vorliegen, die die pflegebedürftige Person erhält, also beispielsweise Pflegegelder aus der Pflegeversicherung, es sei denn das Geld wird komplett für den Pflegebedürftigen verwendet.

Häusliche Pflege meint generell, dass die Pflegetätigkeit in der Wohnung der zu pflegenden Person, oder in der eigenen Wohnung durchgeführt wird, und zwar in Deutschland. Als Wohnung der pflegebedürftigen Person gilt aber beispielsweise auch ein Zimmer im Altenheim.

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